Zu den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung. Im Hinblick auf die dem Abbiegenden gemäß § 9 Abs. 5 StVO abverlangte äußerste und gegenüber den Absätzen 1 bis 4 nochmals erhöhte Sorgfaltspflicht, trägt der in ein Grundstück Abbiegende die Gefahr nahezu allein; deshalb spricht der Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden, der allein haftet, wenn er dem anderen einen Fahrfehler nicht nachweist. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden wird nicht allein durch den bloßen Zusammenstoß mit dem Vorausfahrenden begründet; er ist vielmehr nur dann anwendbar, wenn bei den Fahrzeugen jedenfalls eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt; das ist nicht der Fall, wenn die rechte Seitentür der Fahrerkabine des nachfolgenden Lkw und das linke hintere Seitenteil des angehängten Bauaufzuges beschädigt wurden.