Hat die Treuhandanstalt in Zusammenhang mit der Privatisierung seiner sog. Treuhandkapitalgesellschaft eine im Eigentum der Gesellschaft stehende Mülldeponie übernommen, um den Erwerber vor einer möglichen abfallrechtlichen Inanspruchnahme zu bewahren, so hat sie das Recht verloren, sich gegen die eigene Inanspruchnahme unter Hinweis auf die vermeintliche Verantwortlichkeit des Erwerbers zu wehren.
Beschluss des 3. Senats vom 7. Dezember 2000 - BVerwG 3 B 148.00 -
I. VG Magdeburg vom 26.11.1997 - Az.: VG 1 A 66/95 -
II. OVG Sachsen-Anhalt vom 11.05.2000 - Az.: OVG A 2 S 160/98 -