Bei der Berechnung der häuslichen Ersparnisse im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu Kostenbeiträgen nach Maßgabe des § 94 Abs. 2 SGB VIII F. 1993 ist zu berücksichtigen, dass ein Kind seinen Lebensunterhalt durch eine Halbwaisenrente, die gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII F. 1993 neben dem Kostenbeitrag einzusetzen war, selbst bestreiten konnte und insoweit dem Kostenbeitragspflichtigen keine häusliche Ersparnis entstanden ist.
Pauschalbeträge nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dürfen nur im Rahmen der nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zulässigen Kostenbeitragshöhe festgelegt werden.
Urteil des 5. Senats vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 23.97 -
VG Stuttgart vom 05.03.1997 - Az.: VG 7 K 4350/95 -