Die Höhe der Aufwendungen, die bei der Bedarfsermittlung als nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO angemessen zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach dem Produkt aus der abhängig von der Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern und dem noch angemessenen Mietzins je Quadratmeter.
In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, ist eine Frage der tatrichterlichen, einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen und entzieht sich insoweit revisionsgerichtlicher Festlegung.
Im Rahmen der Prüfung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG ist es nicht gerechtfertigt, Einkommensteile mit Rücksicht auf andere Sozialhilfebedarfe anrechnungsfrei zu lassen.
Eine Überschreitung der bei typisierender Betrachtung "angemessenen" Unterkunftskosten ist unter der Geltung von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO F. 1962 auch nicht im Rahmen geringfügiger "Toleranzen" zulässig, wenn die Überschreitung nicht durch Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt ist.
Örtlich zuständig für Sozialhilfe für eine bestimmte zurückliegende Zeit ist der Träger der Sozialhilfe, der nach dem in dieser Zeit geltenden Recht örtlich zuständig war.
1. Die Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a BSHG kann weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt werden. Sie steht nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Dies gilt auch noch nach Ablauf der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X und unabhängig davon, ob und wann die Heranziehung vollzogen worden ist.
2. § 44 Abs. 2 SGB X gilt nicht nur für Dauerverwaltungsakte.
Urteil des 5. Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 27.98 -
I. VG Osnabrück vom 12.12.1996 - Az.: VG 4 A 205/96 -
II. OVG Lüneburg vom 29.04.1998 - Az.: OVG 4 L 7103/96 -
§ 93 BSHG (F. 1993 und F. 1994), insbesondere der Grundsatz der Sparsamkeit, steht der Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinns bei der Pflegesatzvereinbarung nicht entgegen, soweit das vom gewerblichen Einrichtungsträger verlangte Entgelt nicht höher ist als die anderen Einrichtungsträgern vom Sozialhilfeträger für vergleichbare Leistungen zugestandenen Vergütungen.
Urteil des 5. Senats vom 1. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 29.97 -
I. VG Hannover vom 02.02.1995 - Az.: VG 3 A 6670/94 -
II. OVG Lüneburg vom 23.10.1996 - Az.: OVG 4 L 3268/95 -