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in denen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 1 RPflG in der Fassung vom 06.08.1998 der sofortigen Beschwerde unterliegt

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LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 Ta 49/00 vom 13.09.2000

Rechtsgebiete:RPflG, BRAGO, ZPO
Schlagworte:Abhilfeverbot gilt für den Rechtspfleger auch in den Fällen, in denen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 1 RPflG in der Fassung vom 06.08.1998 der sofortigen Beschwerde unterliegt
Stichwort:in denen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 1 RPflG in der Fassung vom 06.08.1998 der sofortigen Beschwerde unterliegt
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 1 Ta 49/00




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