Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Ermächtigung der obersten Aufsichtsbehörde zur Entscheidung nach Ermessen, in einem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit auch geheimhaltungsbedürftige Behördenakten dem Verwaltungsgericht vorzulegen, geht als prozessrechtliche Spezialbestimmung allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften vor, nach denen die Behörde dem Betroffenen keinen Einblick in geheimhaltungsbedürftige Akten mit ihn betreffenden Daten gewähren darf.
Entscheidet sich die oberste Aufsichtsbehörde bei einer Akte, deren einzelne Teile sie aus unterschiedlichen Gründen für geheimhaltungsbedürftig erachtet, gegen eine Vorlage an das Verwaltungsgericht, müssen ihre Ermessenserwägungen erkennen lassen, warum hinsichtlich jedes dieser Aktenbestandteile dem Geheimhaltungsinteresse Vorrang vor dem Interesse an umfassender Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht und an effektivem Rechtsschutz eingeräumt wird.
1. Ob und in welchem Umfang Urkunden oder Akten der Vorlage und Auskunftspflicht der Behörden nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, beurteilt das Hauptsachegericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung.
2. Die verfahrensrechtliche Frage, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch Erhebung anderer zugänglicher und geeigneter Beweismittel gerichtlich aufgeklärt werden kann, hat der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nachzuprüfen.
3. Ein "in-camera"-Verfahren" vor dem Gericht der Hauptsache ist nach dem geltenden Recht unzulässig.
4. In die Abwägung des Interesses an der Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen das Geheimhaltungsinteresse ist einzubeziehen, wie sich die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Ausgang des Rechtsstreites auswirkt.
5. Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit, die in der gerichtlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen liegt, ist im Postdienstleistungsbereich zulässig, wenn und soweit die Preisgabe der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse keine nachhaltigen oder gar existenziellen Nachteile besorgen lässt.
1. Der Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO entscheidet nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Vorlage von Akten und Urkunden, sondern auch über die Anordnung, diese offen zu legen.
2. Ob und in welchem Umfang Urkunden oder Akten der Vorlage und Auskunftspflicht der Behörden nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, beurteilt das Hauptsachegericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung.
3. Die verfahrensrechtliche Frage, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch Erhebung anderer zugänglicher und geeigneter Beweismittel gerichtlich aufgeklärt werden kann, hat der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nachzuprüfen.
4. Ein "in-camera"-Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache schließt das geltende Recht aus.
5. In die Abwägung des Interesses an der Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen das Geheimhaltungsinteresse ist einzubeziehen, wie sich die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Ausgang des Rechtsstreites auswirkt.
6. Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch gerichtliche Verpflichtung zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist im Telekommunikationsbereich zulässig, wenn und soweit die Preisgabe der Geheimnisse keine nachhaltigen oder gar existenziellen Nachteile besorgen lässt.
Der Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO entscheidet nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Vorlage von Akten und Urkunden, sondern auch über die Anordnung, diese offen zulegen.