1. Auch bei höherem Einkommen der Eltern muss sichergestellt sein, dass Kinder an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht
2. Eine Begrenzung des Unterhalts auch für volljährige, aber sich noch in der Ausbildung befindliche Kinder ergibt sich jedoch aus der Tatsache, dass sie die Stellung von Kindern und Heranwachsenden haben, die sich auf dem Weg zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit befinden. Der Kindesunterhalt hat hier die Aufgabe, den gesamten - erforderlichenfalls auch gehobenen - Lebensbedarf eines Kindes oder Heranwachsenden sicherzustellen; nicht aber ihm vollständige Teilhabe an den besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern zu gewähren.