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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11520/03.OVG vom 08.03.2004

Rechtsgebiete:BauGB, ROG, LPlG 1977, LPlG 2003
Schlagworte:Windkraftanlage, Windenergieanlage, Ziele der Raumordnung, in Aufstellung befindliche, öffentliche Belange, entgegenstehen, Vorranggebiet, Ausschlussgebiet, Abwägung
Stichwort:in Aufstellung befindliche
Leitsatz:In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als öffentliche Belange auch einem privilegierten Vorhaben (hier einer Windkraftanlage) entgegenstehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261).

Dies setzt eine ausreichende "Verfestigung" dieser Ziele voraus, die vorliegt, wenn aufgrund des Verfahrensstandes und des Inhalts der Raumordnungsplanung hinreichend sicher zu erwarten ist, dass die Zielfestsetzung demnächst wirksam wird. Der Abwägungsprozess muss im Wesentlichen abgeschlossen sein und die Annahme rechtfertigen, dass es sich insgesamt um eine sachgerechte, dem Abwägungsgebot genügende Planung handelt und etwaige Fehler lediglich räumlich begrenzte Bereiche betreffen und die Ausgewogenheit der Planung insgesamt nicht in Frage stellen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11520/03.OVG




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