1. Die Mitbestimmung ist in Bezug auf den in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Personenkreis bereits dann von einem Antrag des Beschäftigten abhängig, wenn diesem eine dort erfasste Aufgabe erst übertragen werden soll.
2. Der Personalrat hat keinen Anspruch auf Vorlage von Bewerbungsunterlagen, wenn es um eine von § 14 Abs. 3 BPersVG erfasste Stelle geht und der von der Dienststelle vorgeschlagene Bewerber einen Mitbestimmungsantrag nicht gestellt hat.