JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > I > Impressum
| Rechtsgebiete: | BGB, PAngV, TMG, UWG |
| Schlagworte: | Kostenfalle, Abofalle, Internet, Gewinnabschöpfung, Impressum, Vorleistungspflicht, AGB, Geschäftsbedingungen |
| Stichwort: | Impressum |
| Leitsatz: | 1. Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebots und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. "Kostenfalle"), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs. 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhnte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt. 2. In dem unter Ziffer 1. genannten Fall liegt ein - einen Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG begründendes - vorsätzlich wettbewerbswidriges Handeln zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern jedenfalls dann vor, wenn das Angebot von vornherein in der Absicht erfolgte, einen Teil der Verbraucher über Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen; diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. 3. Der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) wird nicht entsprochen, wenn der mit dem Begriff "Impressum" gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist. 4. Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch Verwendung einer AGB-Klausel, die den Verbraucher durch Auferlegung einer sachlich nicht gerechtfertigten Vorleistungspflicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 6 U 187/07 | |
| Rechtsgebiete: | TMG, UWG |
| Schlagworte: | Internet, Internetportal, Verkehrspflicht, Impressum |
| Stichwort: | Impressum |
| Leitsatz: | 1. Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisabgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden. 2. Unterlässt der Betreiber in einem solchen Fall - sei es bei Annahme eines Anzeigenauftrages, sei es im Rahmen der Kontrolle erschienener Anzeigen - jegliche Vorkehrungen zur Eindämmung von Impressumsverstößen, kann sich der Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens beschränken, da der Betreiber verschiedene Möglichkeiten hat, den sich aus der Verkehrspflicht ergebenden Anforderungen gerecht zu werden. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 6 U 139/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, GO Bbg, BekanntmV |
| Schlagworte: | Berufungszulassungsantrag, Gewässerunterhaltungsgebühren, Umlagesatzung, Bekanntmachung des Satzungsrechts, Impressum, Angabe der Bezugsmöglichkeiten, Angabe sämtlicher Bezugsmöglichkeiten, hier: Nichtangabe des regelmäßigen Vertriebsweges, Verordnungsermächtigung, Bestimmtheit, Überschreitung der Verordnungsermächtigung, Beachtlichkeit von Bekanntmachungsfehlern |
| Stichwort: | Impressum |
| Leitsatz: | Die bei einem Amtsblatt nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 BekanntmV 2000 vorgeschriebene Angabe der Bezugsmöglichkeiten und bedingungen erfordert es, sämtliche Vertriebswege des Amtsblatt zu nennen. Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen sind nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GO stets beachtlich (Fortführung der Rechtsprechung des fr. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 2 D 17/98. NE -) |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 N 74.05 | |
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