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Imponderabilien

Entscheidungen der Gerichte

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 425/09 vom 24.06.2009

1. Der Umstand, dass eine für die Straßenerhaltung in einem Stadtbezirk zuständige Zwei-Mann-Kolonne die Arbeit morgens für eine halbstündige Pause an einer Kaffeebude "eigenmächtig" unterbricht, gibt bei fehlender vorheriger Abmahnung nicht ohne weiteres einen "an sich wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung ab.

2. Der Umstand, dass die Kolonne in den von ihr zu erstellenden Arbeitsberichten die Kaffepause nicht ausweist, sondern arbeitszeitmäßg den unterbrochenen bzw. nachfolgenden Arbeitsauftrag zuordnet, rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung (hier eines seit ca. 30 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeiters), wenn die Zeitangaben in den Arbeitsberichten weder für die Vergütungsberechnung noch für die Leistungsabrechnung gegenüber dem Auftraggeber eine Rolle spielt oder der Arbeits(zeit)kontrolle dienen soll.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 1 A 107/07 vom 05.03.2009

Die Anfechtungsklage gegen eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist wegen der besoldungsrechtlichen Auswirkungen der angefochtenen Maßnahme auch nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze des betroffenen Offiziers statthafte Klageart. Nach dessen Tod kann das Verfahren von seinen Erben weitergeführt werden.

Den Anforderungen des § 50 Abs. 1 SG genügt jede nachvollziehbare, an sachlichen politischen Erwägungen ausgerichtete und damit willkürfreie Entscheidung über die Versetzung eines Generals bzw. Admirals in den einstweiligen Ruhestand.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 860/08 vom 05.11.2008

Eine in der Luftfahrt tariflich bestimmte Altersgrenze von 60 Jahren für Kabinenpersonal ist nicht durch Sachgründe i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gerechtfertigt und daher rechtsunwirksam.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-24 U 149/05 vom 18.03.2008

1. Vergleichbar einem Korrespondenzanwalt hat der Rechtsberater einer Gewerkschaft die Informationen des Arbeitnehmers vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage sicher und vollständig zu erfassen.

2. Die das Mitglied (Arbeitnehmer) wie ein Rechtsanwalt beratende und im Rechtsstreit vertretende Rechtsschutzgesellschaft des DGB hat widersprüchliche und unklare Informationen der Einzelgewerkschaft unverzüglich aufzuklären.

3. Zur Berechnung eines Verdienstausfallschadens nach der "modifizierten Bruttolohnmethode".

4. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsberater, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren gegangen ist, ist nicht entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz auf eine Abfindung beschränkt.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 6 A 406/05 vom 19.12.2007

Begehrt ein Laufbahnbewerber bei Überschreitung der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze von 35 Jahren die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, kommt ein über die Berücksichtigung zeitlicher Verzögerungen der Einstellung hinausgehender Ausgleich für mögliche kinderbetreuungsbedingte Leistungseinbußen bei der Ablegung der Staatsprüfungen in der Regel nicht in Betracht.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, II-7 UF 137/07 vom 06.12.2007

Zur Abänderbarkeit eines ohne Grundlagen geschlossenen Vergleichs (§ 313 BGB).

BGH – Urteil, III ZR 176/06 vom 24.05.2007

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der kündigende Arbeitnehmer aus § 628 Abs. 2 BGB lediglich einen auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch hat und eine angemessene Vergütung entsprechend §§ 9, 10 KSchG verlangen kann (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a), ist auf den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsvertreter, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren geht, nicht übertragbar.

LAG-HAMBURG – Urteil, 5 Sa 99/02 vom 12.01.2005

1. § 10 Abs. Ziffer 1 des 1.RGG verlangt für die Berechnung des fiktiven Nettoentgeltes nach Steuerklasse III nur, dass der Versorgungsempfänger am Tag des Beginns der Ruhegeldzahlung einen Anspruch auf Kindergeld hat, nicht die tatsächlichen Inanspruchnahme.

2. Dieser Anspruch kann von der Familienkasse auch rückwirkend festgestellt werden. Rechtskräftige Entscheidungen der Familienkasse und ggf. des Vormundschaftsgerichts binden Zivilgerichte.

3. Wird in einer Dienstvereinbarung die Zahlung einer Vorruhestandsleistung bis zu dem Tag zugesagt, an dem die Voraussetzungen für eine Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, ist damit in der Regel auch die - vorgezogene - Altersrente für langjährig Versicherte i.S.d. § 36 SGB VI erfasst.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 148/04 vom 12.08.2004

Die Bestimmung des § 906 BGB ist zwar im Verhältnis von Wohnungseigentümern zueinander nicht direkt anwendbar. Sie kann aber für die Beurteilung wesentliche Anhaltspunkte geben, ob durch den Gebrauch einem anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 24 U 15/96 vom 02.07.2004

1. Mit der abschließenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis zur Rechtmäßigkeit eines genehmigten Bauvorhabens steht mit Bindungswirkung unter den Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch für den Zivilprozess fest, dass die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Schutznormen nicht zu Lasten des Nachbarn verletzt wurden.

2. Die öffentlich-rechtlichen Grundsätze zum enteignenden Eingriff sind auf das zivilrechtliche Verhältnis unter Nachbarn nicht zu übertragen; aus rechtmäßigem Eingriff in die Belange des Nachbarn kann kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entstehen.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 464/02 vom 28.06.2004

1. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung des Unfallgeschädigten, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles. Dabei ist der aus der Rechtsprechung ersichtliche Rahmen nicht zu sprengen.

2.a) Lücken im Vortrag des Unfallgeschädigten zu seinem unfallbedingten Verdienstausfall muss das Tatgericht durch Schätzung des Mindestschadens ausfüllen. Dies gilt aber nur, wenn es nicht an einer ausreichenden Befundgrundlage fehlt. Für eine Schätzung des Verdienstausfalls eines Versicherungsmaklers ist es erforderlich, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen. Fehlen genaue Anhaltspunkte und ausreichende Vergleichszeiträume, so muss angenommen werden, dass ohne den Unfall wenigstens eine durchschnittliche Geschäftsentwicklung zu erwarten gewesen wäre. Eine Schätzung scheitert im Fall eines angeblich teilweise eingetretenen Verdienstausfalls, wenn Daten über einen genügenden Vergleichszeitraum fehlen und die vorhandenen Einzelinformationen gegen den Eintritt eines Verdienstausfallschadens sprechen.

b) Ist die Leistungsklage auf Ersatz von Verdienstausfall in diesem Sinne unbegründet, dann kann der Kläger insoweit auch nicht hilfsweise die Feststellung der Ersatzpflicht des Unfallverursachers und seines Haftpflichtversicherers begehren.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 11.03 vom 24.06.2004

Bei der Festlegung von Flugrouten auf der Grundlage des § 27 a Abs. 2 LuftVO hat das Luftfahrt-Bundesamt eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die gerichtlich überprüfbar, aber nicht an den zum Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen zu messen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - DVBl 2004, 382).

Der Prüfungsmaßstab ist unterschiedlich, je nachdem, ob durch die Flugroutenbestimmung Fluglärm hervorgerufen wird, der oberhalb oder unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegt.

Der Begriff des unzumutbaren Lärms im § 29 b Abs. 2 LuftVG deckt sich mit dem immissionsschutzrechtlichen Begriff der erheblichen Lärmbelästigung.

Für eine Flugroute, die mit unzumutbarem Fluglärm verbunden ist, darf sich das Luftfahrt-Bundesamt nur entscheiden, wenn überwiegende Gründe zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs dies gebieten.

Eine Flugroute, durch die Lärmbelästigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle hervorgerufen werden, ist zulässig, wenn sich für sie sachlich einleuchtende Gründe anführen lassen.

Die Lärmschutzvorschriften, denen das Luftfahrt-Bundesamt bei seiner Abwägungsentscheidung Rechnung zu tragen hat, sind - jedenfalls auch - dazu bestimmt, Drittschutzinteressen zu dienen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 6 A 4402/02 vom 16.03.2004

1. Die Bandbreitenregelung des § 3 VO zu § 5 SchFG, die bei unterschiedlicher zeitlicher Inanspruchnahme von Lehrern eine Unter- bzw. Überschreitung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl im Einzelfall ermöglicht, steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

2. Über den Antrag eines (Korrekturfach-)Lehrers auf Reduzierung der Pflichtstundenzahl (hier: eines Lehrers an einem Gymnasium mit den Fächern Englisch und Französisch) ist auf der Grundlage dieser Regelung und in dem dort vorgesehenen Verfahren zu entscheiden; eine prinzipielle Nichtanwendung der Vorschrift ist rechtswidrig.

3. Zu den insoweit zu beachtenden Maßgaben und den dabei bestehenden Entscheidungsspielräumen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 6 A 2419/00 vom 04.07.2003

Die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer an Gesamtschulen von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden durch § 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22. Mai 1997, GV NRW 88, ist als solche rechtmäßig.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 14 U 136/99 vom 02.06.2000

Der Makler muss seinem Auftraggeber auch über den Verkaufswert eines Objekts beraten und hat für falsche Angaben einzustehen

SchlHOLG, 14. ZS, Urteil vom 02. Juni 2000, - 14 - U 136/99 -

BGH – Urteil, III ZR 198/98 vom 22.07.1999

WHG § 22 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 Satz 2

a) Zum Schadensersatz nach § 22 Abs. 2 WHG verpflichtet ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Emission Inhaber der Anlage war. Läßt sich bei einem Inhaberwechsel nicht feststellen, in wessen Verfügungszeit die Emission fällt, fehlt es an einer Haftungsgrundlage. Der frühere und der spätere Inhaber haften jedoch als Gesamtschuldner, wenn sowohl vor als auch nach dem Inhaberwechsel Emissionen aus der Anlage erfolgt sind, die zumindest im Zusammenwirken geeignet waren, einen bestimmten Schaden herbeizuführen, und lediglich unaufklärbar bleibt, welche der Einwirkungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat (Fortführung von BGHZ 57, 257).

b) Der Vermieter oder Verpächter eines Hausgrundstücks ist grundsätzlich nicht Inhaber der Öltankanlage des Hauses.

c) Zum Umfang der Schadensersatzpflicht bei der Kontaminierung eines Nachbargrundstücks mit Öl.

WHG § 22 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2

Sofern Schadstoffe aus einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG austreten und mit dem Grundwasser in das Erdreich des Nachbargrundstücks gelangen, scheidet ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Subsidiarität im Verhältnis zu § 22 Abs. 2 WHG aus.

BGB §§ 683, 684, 812, 1004

Beseitigt der Eigentümer eines Grundstücks dort mit dem Grundwasser vom Nachbargrundstück eingedrungene Ölverunreinigungen, so kann ihm gegen den Störer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder auf Bereicherungsausgleich zustehen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 1. Dezember 1995 - V ZR 9/94 - NJW 1996, 845).

BGB § 823 Dc, Ef

Überträgt der Eigentümer eines verpachteten Hotels die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten dem Pächter, so verbleibt ihm grundsätzlich eine Überwachungspflicht. Ohne besonderen Anhalt muß er jedoch nicht alle Einzelheiten in der Sicherung gefährlicher Anlagen kontrollieren (hier: Überprüfung des Einfüllschachts der Öltankanlage auf Spuren von Ölunfällen oder auf Leckstellen).

BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98 -
OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 4 TaBV 32/06 vom 10.05.2007

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-1 U 166/06 vom 22.01.2007

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 4 N 50.05 vom 16.06.2005

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 17 W 4/01 vom 09.05.2001


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