Zahnärzte sind mit Rücksicht auf die Integrität ihres Status als Freiberufler an der Annahme von wirtschaftlichen Vorteilen gehindert, die die Bagatellgrenze überschreiten, wie z.B. Preisnachlässe auf das von ihnen empfohlene Implantatmaterial, ohne dass höherrangiges Recht dem entgegen steht.