Die dem Berechtigten eines Altenteilsvertrages nach §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB im Falle der Pflegebedürftigkeit zustehende Ausgleichszahlung besteht in Form einer monatlichen Geldrente und nicht in der Zahlung eines abgezinsten Kapitalbetrages.
1. In der Regel genügt zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, dass der Gegenstand schlagwortartig bezeichnet wird.
2. Eine Balkonsanierung betrifft regelmäßig das Gemeinschaftseigentum und kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen werden.
3. Die Entscheidung, die Fassade im Bereich der Balkone mit weißer Farbe zu streichen, beeinträchtigt das Recht des nichtzustimmenden Wohnungseigentümers nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus und muss deshalb nicht einstimmig ergehen.
Wer unter Ausnutzung der vollen Grundstücksfläche durch Errichtung eines Neubaues eine früher vorhandene Verbindung mit einem öffentlichen Weg (teilweise) beseitigt, handelt i. d. R. 'willkürlich' i. S. v. § 918 Abs. 1 BGB und kann die Wiederherstellung der Verbindung nicht als Notwegrecht vom Nachbarn verlangen.
1. Die Berufungseinlegung ist wirksam, wenn der Rechtsanwalt zwar bei Abfassung noch nicht, aber bei Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht zugelassen ist.
2. Auch im Werkrecht trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er von dem Unternehmer über den Standort von Müllcontainern vor dem Haus nicht aufgeklärt worden ist, wenn der Unternehmer eine erfolgte Aufklärung substantiiert behauptet hat.
1. Im Beschwerdeverfahren des Wohnungseigentumsgesetzes kann im Einzelfall Verfahrensfehlerfrei von einer mündlichen Verhandlung - entgegen dem Grundsatz - abgesehen werden, wenn bereits die erste Instanz mündlich verhandelt hat, eine vergleichsweise Regelung vergeblich versucht wurde und der Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt wurde.
2. Ein materiell-rechtlicher Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB erwächst nicht bereits allein durch einen formellen Verstoß gegen § 22 WEG - Nichtzustimmung der anderen Wohnungseigentümer- , sondern setzt deren über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil voraus (§ 14 Nr. 1 WEG).
Ansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Vertragsverletzung bestehen i.d.R. wegen eines käuflich erworbenen vermeintlich zu schmalen Tiefgaragenplatzes nur gegen den Bauträger und nicht gegen den Makler und auch nicht gegen den Betreiber der Hotelanlage zu der die erworbene Wohnung und der Garagenplatz gehören.
Der Bereicherungsschuldner schuldet bei Belastung des Gegenstandes der Bereicherung nicht deren Beseitigung, sondern Zahlung desjenigen Betrages, den der Gläubiger braucht, um die Belastung zu beseitigen.
1. Ein bloßer Nachweismakler bedarf besonderer Sachkunde regelmäßig nicht. Dies gilt jedenfalls so lange, wie er nicht für sich in Anspruch nimmt, bestimmte Sachfragen hinsichtlich des zu erwerbenden Gebäudes beantworten zu können.
2. Ein Makler, der bereits in vertraglicher Beziehung zur Verkäuferseite steht, muss besonders hohen Anforderungen gerecht werden, wenn er auch die Käuferseite verpflichten will, ihm im Falle erfolgreicher Vermittlung eine Provision zu zahlen. Will die Käuferseite, die in einem solchen Falle die Provision gezahlt hat, jedoch geltend machen, zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen zu sein, erfordert dies in jeder Hinsicht die Darlegung, dass für die erfolgte Zahlung ein Rechtsgrund nicht bestanden hat. Seitens der Kläger reicht im Streitfall hierfür nicht aus, dass sie meinen, die Provisionsforderung sei ihnen gegenüber nicht deutlich genug erhoben gewesen.
Der Streitwert einer nur auf Auflassung und nicht auch auf Übergabe gerichteten Klage ist mit einem Bruchteil des Verkehrswerts des Grundstücks (i. d. R. 20 %) zu bemessen.