1. Zur Eintrittspflicht des Verkäufers für ein Beratungsverschulden des für den Verkauf einer Gebrauchtimmobilie eingeschalteten Vermittlers.
2. Wird der Erwerb einer Gebrauchtimmobilie auf Initiative des Verkäufers mit einer bestimmten Art der Finanzierung verknüpft, ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet, wenn aus dieser Finanzierung aufgrund ihrer Konstruktion und insbesondere der langen Laufzeit besondere Risiken für den Käufer entstehen. Dies gilt auch für die Risiken, die sich aus einem vom Finanzierungsinstitut geforderten Beitritt zu einem Mietpool ergeben.
3. Zahlt der Verkäufer dem von ihm eingeschalteten Vermittler eine verdeckte Innenprovision von mehr als 15 % des Kaufpreises, muss er den Käufer auch dann hierauf hinweisen, wenn er für den Verkauf in einem Beratungsgespräch und nicht nur mit einem Prospekt geworben hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Käufer ein Beratungsbogen erstellt worden ist, in dem die mit dem Erwerb verbundenen Nebenkosten mit Ausnahme der Innenprovision aufgelistet sind (Abweichung von BGH NJW 2004, 1732 u. WM 2004, 2349).