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Immissionsrichtwerte

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 145/06 vom 06.12.2006

Rechtsgebiete:BImSchG
Schlagworte:Immissionsrichtwerte, Schallleistungspegel, Tonzuschlag, Windenergieanlage, Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen, Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm, Tonzuschlag bei Windkraftanlagen, Berechnung mit dem maximalen Schallleistungspegel
Stichwort:Immissionsrichtwerte
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 145/06



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 4.98 vom 12.08.1999

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, 18. BImSchV
Schlagworte:Bebauungsplan, Sportplatzerweiterung, Sportanlage, Sportlärm, Immissionsrichtwerte, Einwirkungsbereich, erhebliche Belästigung der Nachbarschaft, Schutzwürdigkeit, allgemeines Wohngebiet, reines Wohngebiet, tatsächliche bauliche Nutzung, festgesetzte bauliche Nutzung, erhebliche Abweichung, Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans.
Stichwort:Immissionsrichtwerte
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) hat für die Bauleitplanung (nur) mittelbar rechtliche Bedeutung:

(a) Die Gemeinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der nicht vollzugsfähig ist, weil seine Verwirklichung an den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der Verordnung scheitern müßte.

(b) Bei der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB muß die Gemeinde die Schutzbedürftigkeit des Einwirkungsbereichs der Sportanlage entsprechend den Anforderungen der Verordnung zutreffend ermitteln. Sie darf naheliegende und verhältnismäßige Möglichkeiten einer Sportlärmbeeinträchtigung benachbarter Gebiete unterhalb der Richtwerte nicht unberücksichtigt lassen.

2. Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung mit der Folge, daß sich die Schutzwürdigkeit nach der tatsächlichen Nutzung richtet (§ 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV), liegt nicht schon dann vor, wenn die tatsächliche Nutzung in eine andere Gebietsklasse gemäß § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV fällt als die festgesetzte.

3. Der Begriff der erheblichen Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV ist nach - qualitativen - städtebaulichen Merkmalen zu bestimmen.

4. Die bauplanerische Festsetzung der Art der baulichen Nutzung eines Gebiets als allgemeines Wohngebiet (WA) wird nicht funktionslos und damit ungültig, wenn auf den Grundstücken tatsächlich (zunächst) nur Nutzungen verwirklicht werden, die im reinen Wohngebiet zulässig sind.

Urteil des 4. Senats vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 -

I. VGH Mannheim vom 06.03.1998 - Az.: VGH 8 S 2492/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 4.98


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