JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > I > Immissionsrichtwert
| Rechtsgebiete: | BauNVO |
| Schlagworte: | Auflage, Getreidelager, Gewerbegebiet, Gewerbegebiet, eingeschränktes, Immissionsrichtwert, Schallleistungspegel, flächenbezogener, Störend, Typisierung |
| Stichwort: | Immissionsrichtwert |
| Leitsatz: | 1. Ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Bauvorlagen kann nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig wird und insofern Rechte des Nachbarn verletzt. Bauvorlagen können auch noch im Lauf des Widerspruchsverfahrens nachgereicht oder vervollständigt werden. 2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb zu den "das Wohnen nicht wesentlich störenden" Gewerbebetrieben im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO gehört, ist in der Regel nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebes, sondern von einer (begrenzt) typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Die typisierende Betrachtungsweise verbietet sich hingegen, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen; bei solchen Vorhaben sind der Zulässigkeitsprüfung stets die konkreten Verhältnisse des Betriebs zu Grunde zu legen 3. Getreidelager zählen nicht zur Gruppe der Betriebe, bei der eine typisierende Betrachtungsweise vorgenommen werden kann, da von ihnen wesentliche Störungen ausgehen können, aber nicht zwangsläufig müssen. 4. Bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor wesentlichen Störungen durch Geräusche in einem Mischgebiet nicht überschritten werden dürfen, sind weder in § 6 BauNVO noch an anderer Stelle normativ festgelegt. Einen Anhaltspunkt geben allerdings die in der TA Lärm für den äquivalenten Dauerschallpegel in einem solchen Gebiet bestimmten Immissionsrichtwerte. 5. Die Mindestanforderung an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet ist die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe; Entsprechendes gilt für die Wochenenden und Feiertage, an denen ebenfalls ein gesteigertes Ruhebedürfnis besteht. 6. Eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürfen den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung kommt. 7. Überschreiten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 176/02 | |
| Rechtsgebiete: | BImSchG |
| Schlagworte: | TA Lärm, Gemengelage, Beurteilungspegel, Messabschlag, Immissionsrichtwert, Zwischenwert, Zwischenwertbildung |
| Stichwort: | Immissionsrichtwert |
| Leitsatz: | 1. Die Zuordnung eines in einem faktischen Baugebiet liegenden Immissionsorts gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm. In einem der in Nr. 6.1 genannten Gebiete ist anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Gebiets prägt, vorzunehmen. Lärmimmissionen, die von einem benachbarten Baugebiet einwirken, sind erst auf der Ebene des Gebots der Rücksichtnahme bzw. bei der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm zu berücksichtigen. 2. In Fällen besonders ausgeprägter Nutzungskonflikte kann der Immissionsrichtwert für ein betroffenes Wohngebiet bei der Zwischenwertbildung für die Nachtzeit auch um deutlich mehr als 5 dB (A) erhöht werden; dies jedenfalls dann, wenn der Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm nicht überschritten wird. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 LC 37/07 | |
| Rechtsgebiete: | GastG, ImSchG |
| Schlagworte: | Gaststätte, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, Gestattung, gaststättenrechtliche Gestattung, Kirmes, Junggesellenverein, Karneval, Fastnacht, Kappensitzung, Weiberfastnacht, Schwerdonnerstag, Karnevalsverein, Veranstaltung, Zeltveranstaltung, Festzelt, Disco-Veranstaltung, Musikwiedergabe, Tanzveranstaltung, Lärm, Immission, Immissionen, Lärmimmissionen, Immissionsrichtwert, Umwelteinwirkung, schädliche Umwelteinwirkung, Zumutbarkeit, Sozialadäquanz, Freizeitlärm, Freizeitlärm-Richtlinie, Ereignis, seltenes Ereignis, sehr seltenes Ereignis, Brauchtum, Brauchtumsveranstaltung, Bedeutung, besondere kommunale Bedeutung, Betriebszeit, Betriebszeitbeschränkung, Nachbar, Nachbarbeschwerde, Anwohner, Nachtruhe, Schutz der Nachtruhe, Abwägung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse, öffentliches Bedürfnis, Standort, Ausweichstandort, Alternativstandort, Festplatz, Sportplatz |
| Stichwort: | Immissionsrichtwert |
| Leitsatz: | Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist. Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl - bezogen auf einen Veranstaltungsort - nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen. Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10949/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BImSchG, 32. BImSchV, TA Lärm |
| Schlagworte: | grundsätzliche Bedeutung, Immissionsrichtwert, Beurteilungspegel, Lästigkeitszuschlag, Gemengelage, Zwischenwert |
| Stichwort: | Immissionsrichtwert |
| Leitsatz: | Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm 1998 ist entsprechend anwendbar, wenn es nicht um das Aufeinandertreffen von ganzen Gebieten mit konfliktträchtiger Nutzung, sondern um die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze beim Konflikt der Nutzung einzelner Grundstücke geht. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 951/03 | |
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