1. Die Nachbargemeinde kann die erteilte Genehmigung für Windenergie-Anlagen nur anfechten, soweit sie selbst in eigenen Rechten betroffen wird.
2. Das In-Kraft-Treten des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans steht nicht zur Disposition der Gemeinde. Verzögert sie die Bekanntmachung, so entfällt mit zunehmendem zeitlichen Abstand die Möglichkeit, "Planreife" nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB anzunehmen.
3. Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Nachbargemeinde kein subjektives Recht bei Entscheidungen auf der Grundlage des § 35 BauGB, es sei denn, die Verletzung führe zu unzumutbaren Ergebnissen.
Wer in Kenntnis des Betriebs eines Militärflughafens in dessen unmittelbarer Nähe ein Grundstück erwirbt und darauf ein Mehrfamilienhaus errichtet, kann später bei in etwa gleich bleibenden Lärmverhältnissen, die die enteignend wirkende Grenze überschreiten, keine Entschädigung verlangen.