Ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes ist grundsätzlich nicht bescheidungsfähig, wenn mangels Festlegung der Lage der Zufahrt nicht beurteilt werden kann, ob der durch das Vorhaben ausgelöste Kunden- und Lieferverkehr zu unzumutbaren Immissionen für eine angrenzende Wohn- und Wochenendhausbebauung führt.
1. Fehlen in der öffentlichen Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG die Rechtsmittelbelehrung (§ 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG) und der Hinweis auf die Zustellungsfiktion mit dem Ende der Auslegungsfrist (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), so hat dies nur Bedeutung für den Lauf der Klagefrist.
2. Wird ein Grundstückseigentümer erstmals durch eine Planänderung (hier: Änderung des Konzepts zur Entsorgung des Tunnelaushubmaterials) betroffen, so kann er Einwendungen auch gegen das unverändert gebliebene Eisenbahnvorhaben als solches (etwa gegen die Trassenwahl) erheben.
3. Die (nur) vorübergehende Inanspruchnahme von Grundeigentum (§ 3 Abs. 2 LEntG) begründet keine einen umfassenden Prüfungsanspruch auslösende enteignende Betroffenheit i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG.
4. Erklärt ein Betroffener einen zunächst erhobenen Einwand hinsichtlich eines beanspruchten Grundstücks im Erörterungstermin für "erledigt", so ist er mit der Geltendmachung dieses Einwands im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.
5. Gegenüber einem planfestgestellten Vorhaben kann eine über fremdes Staatsgebiet führende Trasse (hier: Elsaß-Variante) nicht als Alternative eingewendet werden.
6. Ob der planbedingte Abtransport von Tunnelausbruchmaterial mit Lastkraftwagen auf öffentlichen Straßen zu einer für die Nachbarschaft unzumutbaren Immissionsbelastung führt, beurteilt sich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
7. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in diesem Fall hinsichtlich der Lärmimmissionen an den Grenzwerten der 16. BImSchV orientiert und dabei einer im Außenbereich einer Gemeinde gelegenen Gast- und Gartenwirtschaft die Schutzwürdigkeit eines Dorf- bzw. Mischgebiets (und nicht eines allgemeinen Wohngebiets) zubilligt.
8. Gegenüber einem planbedingt erheblich vermehrten Lkw-Aufkommen auf einer Bundesstraße während der Bauzeit des Vorhabens besteht auch für den Inhaber einer Gast- und Gartenwirtschaft kein Anspruch auf Sichtschutz.
1. Ist die Verwirklichung eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Straßenbauvorhabens adäquat kausal für die Verlagerung des Verkehrsstroms auf eine andere Straße und eine damit einhergehende Erhöhung der Verkehrsbelastung, so sind die davon Betroffenen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, auch wenn sich ihre Grundstücke außerhalb des Plangebiets befinden.
2. Die Planung einer Straße durch Bebauungsplan erweist sich als abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde das abwägungserhebliche Interesse von Anwohnern einer außerhalb des Plangebiets liegenden Straße, von einer (weiteren) Zunahme des Straßenverkehrs und der damit verbundenen erhöhten Lärmbelästigung als Folge einer "Anbindung" an die neu geplante Straße verschont zu bleiben, im Planaufstellungsverfahren nicht berücksichtigt hat, obwohl es sich ihr hätte aufdrängen müssen.