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Immissionen

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10256/08.OVG vom 19.02.2009

1. Der Planungsträger hat bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei reicht eine dem Grunde nach vorliegende Fördermittelzusage aus, um eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB annehmen zu können.

2. Das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich sein (hier bejaht).

3. Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört insbesondere der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (hier: Planung einer innerörtlichen Umgehungsstraße und gleichzeitige Neugliederung eines Gewerbegebietes).

4. Zu den Anforderungen einer Überschreitung des nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LB 62/07 vom 26.04.2007

1. Der in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) genannte Immissionswert von 0,15 (entsprechend einer relativen Geruchsstundenhäufigkeit von 15 v. H. der Jahresstunden) ist grundsätzlich auch im Außenbereich mit überwiegender landwirtschaftlicher Nutzung einzuhalten. Dieser Wert bietet ferner einen geeigneten Anhaltspunkt für die zulässige Häufigkeit von Geruchsimmissionen durch im baurechtlichen Außenbereich privilegierte nicht-landwirtschaftliche Vorhaben.

2. In begründeten Einzelfällen können Immissionswerte von 20 v. H. relativer Geruchsstundenhäufigkeit noch zumutbar sein.

3. Zur Irrelevanz einer von einem Vorhaben ausgehenden zusätzlichen Geruchsbelastung in dem Fall, dass der Immissionswert durch vorhandene Anlagen bereits ausgeschöpft ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 113/04 vom 29.06.2006

Auch ein großzügig bemessener und mit einer überdurchschnittlichen Spielgeräteausstattung versehener Spielplatz ist mit dem Ruhebedürfnis der Bewohner eines unmittelbar angrenzenden Wohngebiets vereinbar.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10949/04.OVG vom 14.09.2004

Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist.

Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl - bezogen auf einen Veranstaltungsort - nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen.

Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2517/03 vom 23.07.2004

Bei der Ausweisung einer Wohnbebauung angrenzend an die Freiflächen einer Gärtnerei, die sich durch eine Pflanzenvielfalt und Kleinräumigkeit auszeichnen und auf denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, genügt regelmäßig die Einhaltung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, um den betroffenen Interessen an einer uneingeschränkten Fortführung des Gärtnereibetriebes und einer ungestörten Wohnnutzung hinreichend Rechnung zu tragen (im Anschluss an NK-Urteile vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -; vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10809/04.OVG vom 24.06.2004

Der Betreiber einer Windenergieanlage kann regelmäßig nicht durch eine Auflage zur Baugenehmigung verpflichtet werden, Störungen des terrestrischen Rundfunkempfangs, die auf der von der Anlage ausgehenden Abschattungswirkung für Funkwellen beruhen, auf eigene Kosten zu beseitigen.

Die Abschattungswirkung für Funkwellen stellt weder eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG noch eine sonstige Gefahr, einen erheblichen Nachteil oder eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt BImSchG dar.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 D 24/00 vom 08.06.2004

1. Zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Abfallbehandlungsanlage für Siedlungsabfälle und produktionsspezifische Abfälle.

2. Straßenverkehrslärm durch An- und Abfahrtsverkehr einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage ist dieser außerhalb des Betriebsgrundstückes und seines Ein- und Ausfahrtsbereiches auf öffentlichen Straßen nur gemäß Nr. 7.4 TA-Lärm 1998 zuzurechnen (wie OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003, NVwZ 2004, 366).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10279/04.OVG vom 13.02.2004

Veranstaltungen, bei denen die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, können gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz gestattet werden, wenn sie als sehr seltene Ereignisse trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn zumutbar sind.

Das gilt grundsätzlich für die im Rheinland zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen (z.B. eine Kappensitzung und eine Feier am Schwerdonnerstag - Weiberfastnacht -).

Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass der folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10624/03.OVG vom 19.12.2003

1. Es muss noch keine unzulässige Planung eines konkreten einzelnen Bauvorhabens mit den Mitteln des § 1 Abs. 4 BauNVO bedeuten, wenn zur Ansiedlung eines größeren erheblich belästigenden Gewerbebetriebs aus Gründen der Nachbarschaftsverträglichkeit ein nach immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln gegliedertes Industriegebiet geplant wird und in dessen Teilgebieten jeweils nur Teile des Betriebs untergebracht werden können.

2. Wenn planerisch sichergestellt ist, dass ein benachbartes allgemeines Wohngebiet keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt wird, kann es aus der Sicht des § 50 BImSchG im Einzelfall zulässig sein, in dessen Nachbarschaft ein Industriegebiet auszuweisen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10196/03.OVG vom 07.08.2003

1. Die Schließung einer Versorgungslücke eines Mobilfunknetzes kann im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen und daher die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erfordern.

2. Bei der Entscheidung über die Befreiung steht der zuständigen Stelle ein mit sachgerechten Erwägungen auszufüllender Ermessensspielraum zu.

3. Der Grundsatz, dass allein sachgerechte Erwägungen die Ermessensausübung beeinflussen dürfen, schließt es aus, dass eine Kommune in diesem Zusammenhang ein Konzept erarbeitet und der Entscheidung über die Befreiung zugrunde legt, das ohne wissenschaftlich gesicherte Grundlage und in Abweichung von der 26. BImSchV weitergehende Personengrenzwerte und daran orientierte Ausschlussbereiche für Mobilfunksendeanlagen festlegt.

Ebenfalls fehlerhaft ist es, wenn sich die Festlegung von Ausschlussbereichen allein daran orientiert, wo die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen von der Bevölkerung akzeptiert wird.

4. Ein städtebauliches Konzept zur Steuerung der Standortauswahl für Mobilfunksendeanlagen darf sich nicht allein auf theoretische Überlegungen beschränken, von welchen Standorten aus funktechnisch eine flächendeckende Versorgung möglich ist, sondern muss auch berücksichtigen, ob dem jeweiligen Mobilfunkbetreiber dort auch tatsächlich die Verwirklichung der Konzeption möglich ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11903/02.OVG vom 16.04.2003

Vereinsheime von Gesangvereinen, die als Anlagen für kulturelle Zwecke in allgemeinen Wohngebieten zur Regelbebauung gehören, gewinnen auch dann nicht den Charakter gebietsfremder Vergnügungsstätten, wenn sie vereinzelt zur Durchführung öffentlich zugänglicher Live-Musik-Veranstaltungen genutzt werden.

Zur Frage, wann Lärmimmissionen derartiger Veranstaltungen die nach den einschlägigen technischen Regelwerken vorgesehenen Orientierungswerte für seltene Ereignisse überschreiten dürfen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1502/01 vom 23.04.2002

1. Zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Wohngrundstücks am Rande eines - im Zusammenhang bebauten - Ortsteils gegenüber Lärmimmissionen aus einer im Außenbereich zugelassenen Motorsportanlage.

2. Zur Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen durch den Betrieb einer Motorsportanlage (Kartrennbahn) nach Maßgabe der TA Lärm 1998 und insbesondere zur Bestimmung des Beurteilungspegels im Hinblick auf die besondere Charakteristik des Lärms von Rennkarts.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 25.98 vom 15.04.1999

Leitsatz:

Für ein Vorgehen von Straßenverkehrsbehörden in Form von regelmäßig allein sachgerechten weiträumigen Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor verkehrsbedingten erhöhten Ozonkonzentrationen in den Sommermonaten ("Sommer-smog") hält das gültige Straßenverkehrs- und Immissionsschutzrecht über die Bestimmungen der §§ 40 a ff. BImSchG (Ozongesetz 1995) hinaus keine tauglichen Grundlagen bereit.

Urteil des 3. Senats vom 15. April 1999 - BVerwG 3 C 25.98 -

I. VG Frankfurt vom 21.05.1996 - Az.: VG 6 E 2571/95 -
II. VGH Kassel vom 26.11.1997 - Az.: VGH 14 UE 3327/96 -

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 93.98 vom 13.10.1998

Leitsätze:

Wertstoffcontainer (hier: u.a. für Altglas) können als in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige untergeordnete Nebenanlagen (14 BauNVO) im Einzelfall gleichwohl wegen der von ihnen ausgehenden Immissionen an dem ausgewählten Standort gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein. Sie sind indes nicht schon deshalb unzulässig, weil in dem Gebiet ein anderer, die Nachbarschaft weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt.

Beschluß des 4. Senats vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 93.98 -

I. VG Hannover vom 10.10.1996 - Az.: VG 4 A 5506/95 -
II. OVG Lüneburg vom 29.05.1998 - Az.: OVG 6 L 1223/97 -

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 38.98 vom 08.07.1998

Leitsatz:

Ein Verwaltungsgericht darf sich nicht ohne weitere Sachaufklärung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen (hier: eines Schweinestalls in 60 m Abstand zu Wohnbebauung) auf die Abstandswerte der VDI-Richtlinie 3471 stützen, wenn diese selbst bei Unterschreitung der empfohlenen Mindestabstände und im Nahbereich von unter 100 m für den Regelfall eine Sonderbeurteilung verlangt und wenn weitere Umstände gegen die Anwendbarkeit der Abstandswerte sprechen.

Beschluß des 4. Senats vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 38.98 -

I. VG Köln vom 14.11.1995 - Az.: VG 2 K 7379/94 -
II. OVG Münster vom 19.12.1997 - Az.: OVG 7 A 258/96 -

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