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Immigration and Nationality Act

Entscheidungen der Gerichte




OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 3 A 627/07.A vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Stichwort:Immigration and Nationality Act
Leitsatz:1. In Sri Lanka sind tamilische Volkszugehörige im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa zurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional weder einer staatlichen noch einer von der Karuna-Gruppe/TMVP oder der LTTE ausgehenden Gruppenverfolgung ausgesetzt.

2. Hinsichtlich eines unverfolgt ausgereisten tamilischen Volkszugehörigen kann sich im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka je nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahr einer staatlichen Verfolgung bis zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichten, wenn in seiner Person noch weitere individuell ausgeprägte Risikomerkmale hinzutreten.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 3 A 627/07.A



BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 50.07 vom 26.02.2009

Rechtsgebiete:Richtlinie 2004/83/EG, AsylVfG
Schlagworte:Entzug der Staatsangehörigkeit als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG), Berücksichtigung der individuellen Lage und der persönlichen Umstände eines Betroffenen für die Beurteilung der Schwere einer durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsgutverletzung i.R.d. Qualifikationsrichtlinie, De-jure-Staatenloser als Staatenloser i.S.v. § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), Anforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Staatenlosen nach § 3 Abs. 1 AsylVfG
Stichwort:Immigration and Nationality Act
Leitsatz:1. Der Entzug der Staatsangehörigkeit kann eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) darstellen.

2. Bei der Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsgutverletzung sind nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen.

3. Staatenloser im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, d.h. ein De-jure-Staatenloser. Bei De-facto-Staatenlosen ist eine drohende Verfolgung deshalb in Bezug auf den Staat ihrer De-jure-Staatsangehörigkeit zu prüfen.

4. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Staatenlosen nach § 3 Abs. 1 AsylVfG muss nicht rechtmäßig sein. Es genügt, wenn der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, in dem Land also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 50.07

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 C 48.07 vom 14.10.2008

Rechtsgebiete:EMRK, GG, AsylVfG, AuslG, AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG, GFK
Schlagworte:Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen und Wirkungen eines Ausschlusses von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b, c der Richtlinie 2004/83/EG, Abschiebung in die Türkei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG), Asylanerkennung bei Vorliegen des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten sog. Terrorismusvorbehalts, Erforderlichkeit einer fortbestehenden Gefährlichkeit eines Ausländers für die Ausschlussgründe der Flüchtlingsanerkennung, Verhinderung der Abschiebung bei zu erwartender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe aufgrund des Refoulementverbots des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Voraussetzungen für eine Beschränkung des Grundrechts auf Asyl gem. Art. 16a GG
Stichwort:Immigration and Nationality Act
Leitsatz:Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen und der Wirkungen eines Ausschlusses nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 C 48.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 43.07 vom 24.06.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG, Genfer Konventionen
Schlagworte:Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak), willkürliche Gewalt, ernsthafte individuelle Bedrohung, erhebliche individuelle Gefahr, subsidiärer Schutz, humanitäres Völkerrecht, Streitgegenstand bei europarechtlichem und nationalem Abschiebungsschutz
Stichwort:Immigration and Nationality Act
Leitsatz:1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird.

2. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977).

3. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken.

4. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Falle allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 43.07


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