Nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können nur noch fristgerecht vorgebrachte Beschwerdegründe vertieft werden.
Eine Vertiefung bisherigen Vorbringens ist nicht gegeben, wenn in Anknüpfung an fristgerecht geltend gemachte einzelne Bestandteile der Kapazitätsberechnung (hier: Dienstleistungsexport) Aspekte geltend gemacht werden, die noch nicht Gegenstand des fristgerechten Vortrages gewesen sind.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz hat keine Bedeutung für die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der tatsächlichen Lehrleistung von Drittmittelbediensteten, weil sich für diese keine Lehrverpflichtung aus dem genannten Gesetz ableiten lässt, weshalb auch eine Analogie zur Berücksichtigung der sogenannten Titellehre (mit Lehrverpflichtung) ausscheidet.
Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports des Studiengangs Medizin in nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO nur Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, die der genannte Studiengang aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges an diesen zu erbringen verpflichtet ist und tatsächlich erbringt. Hierbei ist grundsätzlich nicht allein die Benennung einer Lehrveranstaltung bedeutsam, sondern auch ihr Inhalt.
Lehrveranstaltungen der mikroskopischen Anatomie können nicht auf von der
Studienordnung des nicht zugeordneten Studiengangs (hier: Zahnmedizin) geforderte Lehrveranstaltungen der makroskopischen Anatomie angerechnet werden.
Eine Universität ist nicht verpflichtet, die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppoO vom Lehrpersonal des klinischen Ausbildungsabschnittes durchführen zu lassen oder diese mit den Curricularanteil der Vorklinik mindernder Wirkung hieran zu beteiligen.
Rechnerisch auf das Wintersemester entfallende weitere Studienplätze können trotz der jahresbezogenen Kapazitätsberechnung auch dann nicht an Studienbewerber für das nachfolgende Sommersemester vergeben werden, wenn diese weitere Studienplätze erst in den dieses Sommersemester betreffenden Eilverfahren ermittelt worden sind.
Hat die Universität aufgrund der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts ein Losverfahren durchgeführt und zur Vergabe der von ihm errechneten zusätzlichen Studienplätze eine Losrangliste erstellt, können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren etwa ermittelte weitere Studienplätze ebenfalls nach dieser Rangliste vergeben werden, wobei nur die noch im Beschwerdeverfahren beteiligten Mitbewerber zu berücksichtigen sind.
1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule ist fehlerhaft, wenn sie auf einem Curricularnormwert beruht, der entgegen §§ 5 Abs. 4 Satz 3, 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG nicht durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums festgelegt wurde.
2. Eine Anrechung von "Titellehre" und unvergüteten Lehraufträgen im Rahmen der Kapazitätsberechnung einer Hochschule unterbleibt jedenfalls dann, wenn im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint.
3. Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, werden nach dem Verfahren der Vergabeverordnung ZVS vergeben und stehen für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung.
4. Ist die Kapazitätsberechung der Hochschule fehlerhaft und wird auf das gerichtliche Eilverfahren daraufhin ein Losverfahren durchgeführt, sind die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben (Änderung der Rechtsprechung).
5. Der Streitwert des Hochschulzulassungsverfahrens ist auch im Eilverfahren auf 5.000,-- EUR festzusetzen.
1. Ob ein Studienbewerber mit anrechenbaren Studienleistungen die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nur für dasjenige (höhere) Semester erhalten kann, das seinem Ausbildungsstand entspricht, oder auch für ein niedrigeres, richtet sich nach den Vorschriften über die Immatrikulation.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Immatrikulationsordnung vorsieht, dass der Studienbewerber, der über einen Anrechnungsbescheid verfügt, auf Antrag (nur) in das entsprechend höhere Fachsemester immatrikuliert werden kann.
1. Ob ein Studienbewerber mit anrechenbaren Studienleistungen sich außerhalb der festgesetzten Kapazität um Zulassung nur für dasjenige (höhere) Semester bewerben kann, dass seinem Ausbildungsstand entspricht, oder auch für ein niedrigeres, richtet sich nach den Vorschriften über die Immatrikulation.
2. Ob ein Studienbewerber mit anrechenbaren Studienleistungen die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nur für dasjenige (höhere) Semester erhalten kann, das seinem Ausbildungsstand entspricht, oder auch für ein niedrigeres, richtet sich nach den Vorschriften über die Immatrikulation.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Immatrikulationsordnung vorsieht, dass der Studienbewerber, der über einen Anrechnungsbescheid verfügt, auf Antrag (nur) in das entsprechend höhere Fachsemester immatrikuliert werden kann.
1. Auch ein sich aus einer verfehlten Zweckschenkung ergebender Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB kann als vermögensmindernde Schuld i.S. von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG anzuerkennen sein.
2. Zu dem erforderlichen Nachweis einer bestehenden Schuld nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG als zivilrechtlich wirksame und gegenüber dem Auszubildenden durchsetzbare Verbindlichkeit (im Anschluss an die Urteile des BVerwG v. 04.09.2008 - 5 C 12.08 - und vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -).
Die Vorschriften in § 6 Abs. 6 bis 10 HmbHG 2003 über die Studiengebühr für Langzeitstudierende sind mit den Bestimmungen des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) vereinbar.
Der Vorschrift in § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG 2003, nach der Studierende (nur) für bis zu zwei Semester von der Zahlung der Studiengebühr befreit sind, in denen sie in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule oder der Studierendenschaften tätig sind oder tätig waren, steht weder das rahmenrechtliche Verbot der Benachteiligung in §§ 41 Abs. 3, 37 Abs. 3 HRG noch das Benachteiligungsverbot in § 9 Abs. 4 Satz1 HmbHG 2003 entgegen. Für die Berücksichtigung weiterer Semester in entsprechende Anwendung der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG lässt § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG 2003 keinen Raum.
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2007/2008.
2. Die Berücksichtigung eines Dienstleistungsbedarfs oder dessen substitutive gerichtliche Abschätzung im Kapazitätsprozess begegnet Bedenken, solange für den der Lehreinheit nicht zugeordneten neuen (Bachelor-)Studiengang kein Curricularnormwert festgesetzt ist und die auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile nicht gebildet sind.
Die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags durch die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg in Höhe von 50 Euro für jedes Semester ist nach Maßgabe der Kosten der Verwaltungsdienstleistungen im Wintersemester 2005/2006 rechtmäßig erfolgt; § 6 a Abs. 1 HmbHG ist insoweit mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 6 a Abs. 1 HmbHG ist eine Mischform aus Beitrag und Gebühr. Seine Höhe hat der Gesetzgeber dem strikten Verbot der Kostenüberdekkung unterstellt.
Die Ausnahmen von der Beitragspflicht in § 6 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 HmbHG sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Ein Ausbildungsabbruch bis zum Beginn des 4. Fachsemesters i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn der Auszubildende sich exmatrikuliert hat. Ist dies nicht der Fall, so ist es grundsätzlich unerheblich, ob und in welchem Umfange der Auszubildende das Ausbildungsangebot tatsächlich wahrgenommen hat.
Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der Kapazität wegen eines Verstoßes gegen das § 71 Abs. 2 UG SL für den Regelfall zu entnehmende Verbot einer gleichzeitigen Einschreibung in Studiengängen, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht (hier Zahnmedizin), zurückgewiesen und wird dieses rechtliche Hindernis im Beschwerdeverfahren beseitigt, so kann es ermessengerecht sein, die Sache in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, wenn dort aus Anlass einer ganzen Anzahl von Verfahren mit inhaltsgleichen Begehren Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob in dem angestrebten Studiengang noch verschwiegene Studienplätze vorhanden sind, bereits angestellt wurden und die betreffenden Verfahren zur Entscheidung anstehen, während beim Oberverwaltungsgericht eine - erfahrungsgemäß zeitaufwendige - Sachaufklärung zur Herbeiführung der Spruchreife erst eingeleitet werden müsste.
1. Die Erhebung von Zweitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Teilhabe- und Abwehrrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 HV.
2. Die unechte Rückwirkung der Zweitstudiengebühr durch die Anknüpfung an ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes Erststudium ist auch unter Berücksichtigung der Übergangs- und Härtefallregelungen und der Begünstigung von das Erststudium ergänzenden und vertiefenden Zweitstudiengängen nicht rechtsstaatswidrig.
3. Es entspricht dem Lenkungszweck des Studienguthabengesetzes, dass für ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes und noch ohne Studienguthaben gebührenfreies Erststudium ein Restguthaben nicht erworben werden konnte.
4. Konsekutive Studiengänge und Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge gemäß § 20 Abs. 4 und 6 HHG a. F. sind von ihrer objektiven Konzeption her auf Ergänzung und Vertiefung des ersten Studienganges bzw. des Erststudiums angelegt und in der sich daraus ergebenden Gesamtstudiendauer beschränkt.
5. Ein grundständiges, unabhängig vom Erststudium absolvierbares Zweitstudium ist trotz Anrechnung erbrachter Studienleistungen auch dann nicht als konsekutiver Zweitstudiengang oder als Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengang anzusehen, wenn es nach der subjektiven Studiengestaltung und für den Berufswunsch des Studierenden eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellt.
1. Die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages nach § 64 a Abs. 1 HHG verstößt weder gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung gemäß Art. 105 ff. GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG und die "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV.
2. Die "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV ist deshalb nicht betroffen, weil der Verwaltungskostenbeitrag für allgemeine studentenbezogene Verwaltungsdienstleistungen und nicht für fachspezifische Ausbildungsangebote der Hochschulen erhoben wird; die Differenzierung zwischen diesen Bereichen ist weder unklar noch willkürlich oder unpraktikabel.
1. Die Erhebung von Langzeitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung, die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und die zeitlich begrenzte "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV.
2. Die unechte Rückwirkung des Studienguthabengesetzes durch die Anknüpfung der Gebührenpflicht an bei seinem Inkrafttreten absolvierte Studienzeiten ist auch im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung der Bonus-, Übergangs- und Härtefallregelungen nicht rechtsstaatswidrig.
3. Ein grundständiges Promotionsstudium ist nicht von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung ist Promotionsstudierenden vorbehalten, die bereits über ein ersten berufsqualifizierenden Abschluss verfügen.
4. Eine Billigkeitsentscheidung der Hochschule wegen einer unbilligen Härte durch die Gebührenerhebung bedarf gemäß § 6 Abs. 3 HImmaVO eines besonderen und hinreichend begründeten Antrags.
5. Das Nichtvorliegen eines Regelbeispiels gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HImmaVO schließt auch für seinen Regelungsbereich eine Einzelfallentscheidung nach dem allgemeinen Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO nicht aus; die Regelbeispiele bieten aber eine Auslegungshilfe dahin, dass eine vergleichbar belastende Situation vorliegen muss.
Die Zurückstellung wegen einer Ausbildung im dualen Studiengang richtet sich nach den Anforderungen an Studierende in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG.
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2006/2007.
2. Hat das Verwaltungsgericht ein Nachrückverfahren nicht angeordnet, wird mit dem (zutreffenden) Beschwerdevorbringen, dass nicht sämtliche in der ersten Instanz erfolgreichen Antragsteller von den erlassenen einstweiligen Anordnungen zur vorläufigen Zulassung zum Studium Gebrauch gemacht haben, ein Grund im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, der die angefochtene Entscheidung erschüttert und zu einer unbeschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht führt.
3. Ein Dienstleistungsbedarf besteht nicht länger, wenn in den der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden.
1. Die Vereinbarung zur Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist nicht als innerstaatliches Recht unmittelbar anwendbar.
2. Unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue war das Land Nordrhein-Westfalen nicht verpflichtet, die Einführung von Studienbeiträgen zu unterlassen.
3. Die Erhebung von Studienbeiträgen nach dem nordrhein-westfälischen Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz verstößt nicht gegen das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art 12 Abs. 1 GG.
4. Der Studienbeitrag nach dem vorgenannten Gesetz ist keine Sonderabgabe.
a) Das Stellenprinzip des § 8 KapVO und die durch § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO vorgegebene Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin machen es grundsätzlich erforderlich, den gesamten Stellenbestand des wissenschaftlichen Lehrpersonals der Medizinischen Fakultät einer Universität den drei medizinischen Lehreinheiten zuzuordnen.
b) Die Zuordnung der Stellen der zur Medizinischen Fakultät der UdS gehörenden Fachrichtung Biophysik zur Lehreinheit Vorklinische Medizin rechtfertigt sich nicht allein aus dem Umstand, dass es das zuständige Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Verordnungsgeber offenbar versäumt hat, die ihm obliegende Zuordnung dieser Stellen in der hierfür vorgesehenen Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 S. 2 KapVO vorzunehmen, wenn sehr viel dafür spricht, dass von der Sache her die Zuordnung der Stellen dieser Fachrichtung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angezeigt ist.
c) Als Drittmittelgeber kommen nicht nur Private oder private Institutionen, sondern auch staatliche Stellen in Betracht.
d) Es besteht kein Grund, den Begriff der Drittmittelforschung im Verständnis der §§ 25 HRG, 68 UG SL, der in der erstgenannten Bestimmung allgemein als Forschung definiert ist, die nicht aus der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert wird, einschränkend dahin auszulegen, dass Forschungsprojekte, die aus außerhalb des Universitätshaushaltes zur Verfügung gestellten Landesmitteln bestritten werden, nicht erfasst werden.
e) Promotions- und Habilitationsstipendiaten, die nicht zugleich als wissenschaftliche Lehrpersonen eingestellt sind, haben keine "Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals" im Verständnis von § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO inne; ihnen obliegt keine Lehrverpflichtung im Sinne der §§ 9 KapVO, 1 LVVO SL.
f) Zur Bestimmung des Curricularanteils der Seminare in Physiologie, Biochemie/Molekularbiologie und Anatomie mit jeweils klinischen Bezügen, die zu den Pflichtveranstaltungen nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 S 2 ÄAppO 2002 gehören.
g) Zur Frage der Berücksichtigung von nachträglich auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen zugelassener Studentinnen und Studenten bei der Schwundberechnung.
1. Die Ermächtigung in § 36 Abs. 1 Satz 2 HmbHG, über die Immatrikulation von Deutschen nicht gleichgestellten ausländischen Studienbewerbern nach Ermessen zu entscheiden, soll der Hochschule unter anderem die Einbeziehung von in der Person des Studienbewerbers begründeten Umständen auch außerhalb allgemeiner Zugangsvoraussetzungen zum gewählten Studium ermöglichen. Die Ermessensermächtigung ist nicht auf den Zweck beschränkt, die Immatrikulation aus Gründen der persönlichen Unwürdigkeit des Studienbewerbers verweigern zu können.
2. Hat der (ausländische) Studienbewerber bereits einen Masterstudiengang an einer deutschen Hochschule mit Erfolg absolviert, darf diese Hochschule bei der Entscheidung über die Immatrikulation für einen weiteren Masterstudiengang nach dem Maßstab für die Auswahl von Zweitstudienbewerbern auch die Dauer der bisherigen Studienzeit und das Gewicht der Gründe für das Zweitstudium im Hinblick auf den angestrebten Beruf berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Zulassungsbeschränkung besteht.
Eine nach dem sogenannten Hamburger Verfahren durchgeführte Schwundberechnung zur Ermittlung der Kapazität im Studiengang Zahnmedizin ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sie in den Bestandszahlen des 6. und der folgenden Fachsemester auch solche Studentinnen und Studenten berücksichtigt, die die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben.
Studienzeiten an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sind mit der vollen Dauer des Vorbereitungsdienstes und ohne eine Unterscheidung zwischen fachtheoretischen und fachpraktischen Studienzeiten auf das Studienguthaben anzurechnen.
Das Oberverwaltungsgericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch dann, wenn hinreichende Gründe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind, nur berechtigt und verpflichtet, die dargelegten Gründe einer tiefer gehenden Überprüfung zu unterziehen, wobei sich auch diese Prüfung nur auf die fristgemäß dargelegten Gründe erstreckt (Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung des Senats).
Auch wenn durch die Beschwerdebegründung die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert worden ist, kann dies nicht dazu führen, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erstmalig vorgetragene Beschwerdegründe von dem zweitinstanzlichen Verwaltungsgericht berücksichtigt werden müssen.
Es bleibt offen, ob bei einer wegen fristgemäßer und ausreichender Darlegung von Beschwerdegründen zulässigen Beschwerde in Bezug auf den verspäteten Vortrag anderer Beschwerdegründe eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO statthaft ist.
Ist davon auszugehen, dass auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Veranstaltungsdauer von je 14 Wochen im Semester in jeder Woche die im Studienplan genannten Seminarstunden stattfinden, können die in den Curriculareigenanteil einfließenden CNW-Anteile nicht - mit der Folge einer Kapazitätserhöhung - gekürzt werden.
Eine Korrektur der in der Schwundstatistik enthaltenen Zahlen ist erforderlich, wenn sogenannte "schwundfremde Faktoren" in der Statistik miterfasst worden sind. Letzteres ist der Fall, wenn durch gerichtliche Entscheidungen 40 Bewerber und im Vergleichswege 8 Studienanfänger zusätzlich zugelassen wurden. Sie sind jedenfalls in dem - höheren - Semester, in dem sie sich zur Zeit der tatsächlichen Zulassung zum Studium befänden, wenn sie unmittelbar auf ihren bei der Hochschule gestellten Antrag zugelassen worden wären, unberücksichtigt zu lassen und an dieser Stelle aus der Schwundstatistik herauszunehmen.
Zusätzlich ermittelte Studienplätze sind auf den vorklinischen Studienabschnitt (1. bis 4. Fachsemester) beschränkt, wenn für diese zusätzlichen Studienplätze keine klinische Ausbildungskapazität vorhanden ist.
1. Für ein Masterstudium, das auf dem ersten Abschnitt eines konsekutiven Diplomstudiengangs aufbaut, kann Ausbildungsförderung nicht nach § 7 Abs. 1 BAföG geleistet werden.
2. Eine Förderung kommt in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG in Betracht, wenn dieser erste Teil des Diplomstudiengangs einem Bachelorstudium entsprach und der Masterstudiengang während des Studiums den zweiten Teil des Diplomstudiengangs ersetzt hat.
3. Wird auf diese Weise ein bisher förderungsfähiges konsekutives Diplomstudium unverzüglich in einem Masterstudiengang fortgesetzt, so stehen der Leistung von Ausbildungsförderung weder die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG noch der Umstand entgegen, dass beim Abschluss des ersten Abschnitts des Diplomstudiums Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG in Anspruch genommen wurde.
1. Ein erst im Nachhinein erkannter Neigungswandel oder Eignungsmangel kann ein wichtiger Grund im Sinne nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellen.
2. Eine Zurückstufung in einer Fachrichtung wirkt sich nicht auf die Zahl der Fachsemester aus. Die vor der Zurückstufung absolvierten Fachsemester zählen bei der Berechnung für die Frist des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG mit.
3. Eine "Rückstufung" durch Exmatrikulation und Neuimmatrikulation im ersten Fachsemester stellt einen Studiumabbruch dar. Für diesen müssen ausbildungsförderrechtlich die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen.
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2005/2006.
2. Die bisherige Deputatsermäßigung für die Leitung von wissenschaftlichen Organisationseinheiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 darf kapazitätsrechtlich bis zum Abschluss einer Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und dem Vorliegen der Entscheidungen des Dekans über die Verteilung des Kontingents, wie sie nunmehr § 19 Abs. 2 LVVO 2004 normiert, fortgeschrieben werden.
3. Den im Stellenplan ausgewiesenen Stellen A 13 Wissenschaftlicher Assistent oder Hochschulassistent ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. §§ 21, 22 Abs. 2 LVVO 2004, § 10 Abs.1 Nr. 5 LVVO 1994 weiterhin ein Lehrdeputat von 4 SWS zuzuordnen.
4 Nicht besetzten Stellen BAT II a Wissenschaftlicher Angestellter ordnet der Beschwerdesenat vorläufig ein Lehrdeputat von 5 SWS zu.
5. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Zahnmedizin sind auch die für Studierende der Medizin und der Zahnmedizin gemeinsam abgehaltenen Vorlesungen zu berücksichtigen.
6. Dem von der Universität Hamburg bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eingesetzten Schwundausgleichsfaktor kommt die Funktion zu, den in den Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge enthaltenen Schwundausgleich wieder zu eliminieren.
Die Regelung über den Verwaltungskostenbeitrag, den die bremischen Hochschulen nach § 109b Abs. 1 und 2 von ihren Studierenden erheben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
a) Auch in Eilrechtsschutzverfahren, mit denen die vorläufige Zulassung zu einem Studium (hier: Humanmedizin) erstrebt wird, ist der Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren auf die rechzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).
b) Das Gebot einer möglichst gleichmäßigen Ausnutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten rechtfertigt nicht, den Umstand, dass in anderen Bundesländern - gegebenenfalls einhergehend mit einer generellen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte - eine höhere Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden vorgeschrieben wird, zum Anlass zu nehmen, auch im Saarland abweichend von den geltenden Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung eine höhere als die bisherige Lehrverpflichtung für Professoren und andere Lehrpersonen festzulegen.
c) Zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter.
d) Der Senat sieht keinen Grund, unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten in eine Prüfung einzutreten, ob die in den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen getroffenen Befristungsabreden arbeitsrechtlich wirksam sind, solange keine der Vertragspartien die unbefristete Dauer des Be-schäftigungsverhältnisses geltend macht und eine entsprechende (arbeits-)gerichtliche Feststellung getroffen ist.
e) Das in § 7 Satz 2 LVVO enthaltene Kumulationsverbot bezieht sich nur auf die in Satz 1 dieser Bestimmung aufgeführten Ämter und erfasst nicht Deputatsminderungen, die auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 LVVO ausgesprochen werden.
f) Drittmittelbedienstete sind bei der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zu berücksichtigen.
g) Bei der Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin hat kein Schwundausgleich zu erfolgen.
h) Hat es das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft versäumt, die ihm obliegende Festlegung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorzunehmen (Anlage 2 Nr. 39 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO SL), so folgt daraus keine Festlegungsbefugnis der Universität. Vielmehr sind die Verwaltungsgerichte gezwungen, im Wege der Notkompetenz diesen Parameter selbst zu bestimmen.
i) Zur Bestimmung der Anzahl der Vorlesungsstunden.
j) Zur Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen in den Wahlfächern (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin.
k) Der Senat hält bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an einer Betreuungsrelation von g = 180 bei Vorlesungen fest.
l) Zur Frage einer lehreinheitsübergreifenden Kapazitätsnutzung.
m) Im Beschwerdeverfahren festgestellte zusätzliche Studienplätze sind nach Maßgabe der auf Anordnung des Verwaltungsgerichts ausgelosten Rangfolge und nicht durch erneute Auslosung zu vergeben.
1. Die im Rahmen der sog. Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren sind in das Lehrangebot der Hochschule mit einzurechnen.
2. Beruht ein außergewöhnlich geringer Schwund bei einzelnen Semesterübergängen auf einer einmaligen Sondersituation (hier: Erhöhung der Lehrdeputate), so ist die betreffende Bestandszahl insoweit zu korrigieren, als sie die für das betreffende Fachsemester zuvor festgelegte Zulassungszahl überschreitet.
3. Die Zahl der erst durch (vorläufige) Gerichtsentscheidung nach Studienbeginn zugelassenen Bewerber ist bei der Schwundberechnung nicht nachträglich der zu einem bestimmten Stichtag ermittelten Zahl der Erstsemester hinzuzurechnen.