1. § 22 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW verpflichtet den Arbeitgeber, selbst und auf eigene Kosten für die Reinigung und Instandhaltung einer von ihm eingeführten und in seinem Eigentum verbleibenden sog. Image-Kleidung zu sorgen. Diese Verpflichtung kann auch nicht durch Betriebsvereinbarung ganz oder teilweise auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.
2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG begründet nicht die Kompetenz zur Regelung der Frage, wer in welchem Umfang die Kosten der Reinigung und Instandhaltung einer vom Arbeitgeber eingeführten und in seinem Eigentum verbleibenden sog. Image-Kleidung zu tragen hat (Anschluss an BAG AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).