Dem Anspruch des Abkömmlings eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG steht nicht entgegen, dass die Aufnahme des Betreffenden nicht auf Grund seiner Abkömmlingseigenschaft im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, sondern auf Grund eigenen Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erfolgt ist.
Dem Anspruch des Abkömmlings eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG steht nicht entgegen, dass die Aufnahme des Betreffenden nicht auf Grund seiner Abkömmlingseigenschaft im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, sondern auf Grund eigenen Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erfolgt ist.
Dem Anspruch des Abkömmlings eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG steht nicht entgegen, dass die Aufnahme des Betreffenden nicht auf Grund seiner Abkömmlingseigenschaft im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, sondern auf Grund eigenen Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erfolgt ist.