Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung prozessualer Rechte gelten auch im Bereich des Vermögensrechts ohne Einschränkung (wie Beschluss vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 -).
Der reine Zeitablauf als solcher kann die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (wie Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 8 B 116.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19).
Die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Überführung des Vermögenswerts in Volkseigentum auch auf rechtmäßige Weise hätte herbeigeführt werden können (Bestätigung der Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit sogenannter Reserveursachen).
Urteil des 7. Senats vom 28. April 1998 - BVerwG 7 C 28.97 -
I. VG Leipzig vom 20.06.1996 - Az.: VG 2 K 1470/94 -