1. Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG gestellt, gilt dessen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erneut als erlaubt (§ 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG).
2. Ein Ausländer hält sich im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG auch dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sein Aufenthalt aufgrund des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gilt.
Urteil des 1. Senats vom 1. Februar 2000 - BVerwG 1 C 14.99 -
I. VG Stuttgart vom 27.08.1996 - Az.: VG 14 K 2640/95 -
II. VGH Mannheim vom 03.02.1999 - Az.: VGH 13 S 3328/96 -