Ein Auszubildender hält sich dann nicht lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort auf i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BAföG, wenn die Aufenthaltnahme und der Aufenthalt am Ausbildungsort oder in seiner Nähe nicht durch den Ausbildungszweck geprägt ist, sondern - in objektiven Indizien nachweisbar - ein Aufenthaltszweck hinzutritt, der für den Auszubildenden von vergleichbarem Gewicht ist wie die Möglichkeit, (von) dort seine Ausbildung betreiben zu können (hier: Aufrechterhaltung einer eheähnlichen Partnerschaft).