Eine untergeschobene formularmäßig verwandte Ausgleichsquittung, die eine unentgeltliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers beinhaltet, stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB neue Fassung dar. Sie ist unwirksam.
Der Unzulässigkeit einer derartigen Vereinbarung stehen keine im Arbeitsrecht geltenden rechtlichen Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB entgegen.