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Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 33.03 vom 15.07.2004

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVZÜV
Schlagworte:Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Überprüfung, Zugangsberechtigung, Stasi-Mitarbeit, Inoffizieller Mitarbeiter, IM, Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, MfS, Flughafen, Flughafenmitarbeiter, Luftverkehr, nicht allgemein zugängliche Bereiche, Beurteilungsspielraum
Stichwort:IM
Leitsatz:Eine frühere Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann nur dann Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit eines Flughafenmitarbeiters begründen, wenn das damalige Verhalten Grund für die Annahme gibt, beim Überprüfen sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen an die Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten.

Zuverlässig im Sinne von § 29d LuftVG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen.

Bei der Beurteilung, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, ist unter anderem auf den Grund für die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit und für ihre Beendigung, ihre Dauer und Intensität sowie den Inhalt und Umfang der vom Inoffiziellen Mitarbeiter erstatteten Berichte abzustellen. Daneben ist insbesondere auch das Verhalten nach 1989 zu berücksichtigten.

Der Luftfahrtbehörde steht bei der Feststellung der Zuverlässigkeit der überprüften Person kein Beurteilungsspielraum zu; die behördliche Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 33.03



BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 36.01 vom 31.07.2002

Rechtsgebiete:VermG
Schlagworte:Ausreisebedingte Veräußerung, Redlichkeit, unlautere Machenschaft, Einflussnahme auf Erwerberauswahl, Stasi-Tätigkeit, IM, MfS.
Stichwort:IM
Leitsatz:Ein ausreisebedingter Rechtserwerb ist als unredlich anzusehen, wenn der Käufer des Grundstücks trotz eines engen Vertrauensverhältnisses des Verkäufers zu ihm seine gegen diesen gerichtete Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit der DDR nicht offenbart hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 36.01

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 52.01 vom 18.07.2002

Rechtsgebiete:PBefAusglV, PBefG
Schlagworte:Ausbildungsverkehr, im - geleistete Personen-Kilometer, Personen-Kilometer, im Ausbildungsverkehr geleistete -, Reiseweite, durchschnittliche mittlere -, mittlere Reiseweite, durchschnittliche -, Strecken-Tarif, genehmigter -, genehmigter Strecken-Tarif, Zonentarif, "Aufsammelverkehr" im Ausbildungsverkehr, Umwegfahrten im Ausbildungsverkehr, Straßenentfernung, Linienführung, genehmigte -, genehmigte Linienführung, Nachweis der Abweichung von der mittleren Reiseweite, Abweichung, Nachweis der - von der mittleren Reiseweite, Überlandlinienverkehr, Ortslinienverkehr, Kosten-Unterdeckung.
Stichwort:IM
Leitsatz:Bei der Ermittlung der im Ausbildungsverkehr geleisteten Personen-Kilometer (§ 45 a Abs. 2 Satz 1 PBefG) sind im Rahmen der "mittleren Reiseweite" (§ 3 Abs. 5 PBefAusglV) grundsätzlich die tatsächlichen Transportleistungen zu berücksichtigen, die Auszubildenden auf der Grundlage der genehmigten Linienführung erbracht werden, auch wenn die gefahrenen Strecken für den einzelnen Fahrgast die günstigste Straßenentfernung übersteigen.

Die tatsächlichen Beförderungsstrecken bleiben außer Betracht, wenn genehmigte Streckentarife (§ 39 PBefG) vorliegen, die für das Entgelt eine geringere Streckenleistung zugrunde legen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 52.01


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