JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > I > Illegalität
| Rechtsgebiete: | LSA-BauO |
| Schlagworte: | Nutzungsuntersagung, Illegalität, formelle Nebenbestimmung, Auflage, Einschreiten, Duldung, Zeit, Ermessen |
| Stichwort: | Illegalität |
| Leitsatz: | 1. Solange eine Baugenehmigung nicht vollziehbar zurückgenommen oder - etwa durch nachträgliche Auflagen - inhaltlich geändert worden ist, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die genehmigte Nutzung entspreche nicht dem materiellen Baurecht. Gegen formell legal errichtete bauliche Anlagen kann lediglich dann eingeschritten werden kann, wenn von diesen eine konkrete Gefahr ausgeht. 2. Zur Abweichung von brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in einer Baugenehmigung. 3. Die Behörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht. Wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage über lange Zeit hinweg bestanden hat, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich allerdings gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 264/06 | |
| Rechtsgebiete: | NBauO |
| Schlagworte: | Ermessen, gerichtliches, Illegalität, formelle, Illegalität, materielle, Nutzungsuntersagung, Prüfungsumfang |
| Stichwort: | Illegalität |
| Leitsatz: | Stützt eine Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot - jeweils tragend - sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie damit diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Prüfungsprogramm. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie den gerichtlichen Prüfungsumfang wiederum einschränken. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 171/06 | |
| Rechtsgebiete: | EWGVO 259/93, AbfVerbrG |
| Schlagworte: | Abfallexport, Illegalität, Rückführung von Abfällen, Kostentragung, Gefahrenabwehr, Störer, Störerauswahl, Zweckveranlasser |
| Stichwort: | Illegalität |
| Leitsatz: | 1. Die Pflicht zur Wiedereinführung von Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind, bestimmt sich nach der EG-Abfallverbringungsverordnung. 2. Für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmtem Abfall in Drittstaaten gilt grundsätzlich ein Verbot; der Verstoß hiergegen führt zur Rückführungspflicht. 3. Wird Abfall zur Verwertung ohne Durchführung des notwendigen Kontrollverfahrens in Drittstaaten verbracht und verweigert der Empfangsstaat die Einfuhr des Abfalls, liegt ebenfalls ein illegaler Abfallexport vor, der zur Rückführungspflicht führt. 4. Die Adressaten der Rückführungspflicht sind abschließend in § 6 Abs. 1 AbfVerbrG genannt. Wer an dem illegalen Abfallexport "in sonstiger Weise beteiligt" ist, bestimmt sich nicht nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Beihilfe, sondern nach den Regeln des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zur Verantwortlichkeit von Personen. "Störer" im Sinne des Abfallverbringungsrechts kann danach auch der Zweckveranlasser sein. 5. Die Störerauswahl im Abfallverbringungsrecht ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts vorzunehmen; maßgebend ist der Effektivitätsgrundsatz. Die Heranziehung des Zweckveranlassers zur Gefahrenbeseitigung und Kostentragung erfolgt ermessensfehlerfrei, wenn die eigentlichen Verhaltensstörer erwiesenermaßen leistungsunfähig sind. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1208/04 | |
| Rechtsgebiete: | NBauO, VwGO |
| Schlagworte: | Beseitigungsanordnung, Illegalität, formelle, Nutzungsverbot, Sofortvollzug, Verkaufsstand |
| Stichwort: | Illegalität |
| Leitsatz: | 1. Ein Verkaufsstand, an dem der Landwirt Feldfrüchte verkauft, die rund 30 km entfernt davon erzeugt worden sind, ist nicht nach Nr. 11.10 des Anhangs zu § 69 NBauO von der Genehmigungspflicht befreit. 2. Ein solcher Verkaufsstand wird auch nicht mehr durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 314/04 | |
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