1. Solange eine Baugenehmigung nicht vollziehbar zurückgenommen oder - etwa durch nachträgliche Auflagen - inhaltlich geändert worden ist, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die genehmigte Nutzung entspreche nicht dem materiellen Baurecht. Gegen formell legal errichtete bauliche Anlagen kann lediglich dann eingeschritten werden kann, wenn von diesen eine konkrete Gefahr ausgeht.
2. Zur Abweichung von brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in einer Baugenehmigung.
3. Die Behörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht. Wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage über lange Zeit hinweg bestanden hat, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich allerdings gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung.
Stützt eine Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot - jeweils tragend - sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie damit diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Prüfungsprogramm. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie den gerichtlichen Prüfungsumfang wiederum einschränken.
1. Die Pflicht zur Wiedereinführung von Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind, bestimmt sich nach der EG-Abfallverbringungsverordnung.
2. Für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmtem Abfall in Drittstaaten gilt grundsätzlich ein Verbot; der Verstoß hiergegen führt zur Rückführungspflicht.
3. Wird Abfall zur Verwertung ohne Durchführung des notwendigen Kontrollverfahrens in Drittstaaten verbracht und verweigert der Empfangsstaat die Einfuhr des Abfalls, liegt ebenfalls ein illegaler Abfallexport vor, der zur Rückführungspflicht führt.
4. Die Adressaten der Rückführungspflicht sind abschließend in § 6 Abs. 1 AbfVerbrG genannt. Wer an dem illegalen Abfallexport "in sonstiger Weise beteiligt" ist, bestimmt sich nicht nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Beihilfe, sondern nach den Regeln des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zur Verantwortlichkeit von Personen. "Störer" im Sinne des Abfallverbringungsrechts kann danach auch der Zweckveranlasser sein.
5. Die Störerauswahl im Abfallverbringungsrecht ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts vorzunehmen; maßgebend ist der Effektivitätsgrundsatz. Die Heranziehung des Zweckveranlassers zur Gefahrenbeseitigung und Kostentragung erfolgt ermessensfehlerfrei, wenn die eigentlichen Verhaltensstörer erwiesenermaßen leistungsunfähig sind.
1. Ein Verkaufsstand, an dem der Landwirt Feldfrüchte verkauft, die rund 30 km entfernt davon erzeugt worden sind, ist nicht nach Nr. 11.10 des Anhangs zu § 69 NBauO von der Genehmigungspflicht befreit.
2. Ein solcher Verkaufsstand wird auch nicht mehr durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert.
Werden an einem unter Verletzung der Abstandsvorschriften errichteten Gebäude, gegen das der Nachbar unter Verwirkung seiner nachbarlichen Abwehransprüche bisher nicht eingeschritten ist, Änderungen vorgenommen, die zwar selbst keine Auswirkungen auf den Umfang der erforderlichen Abstandsfläche haben, aber die vom bisherigen Baubestand ausgehende Beeinträchtigung der durch § 8 LBauO geschützten Belange des Nachbarn verstärken, so ist es nicht treuwidrig, wenn der Nachbar die Beseitigung dieser Änderungen verlangt.
1. Dem besonderen öffentlichen Interesse am Sofort-Vollzug genügt, wenn die Baurechtswidrigkeit Vorbildwirkung entfaltet und eine Nachahmung verhindert werden soll.
2. Der Verwaltungsakt ist auch dann bestimmt genug, wenn der Betroffene seinen Inhalt unter Berücksichtung der Vorgeschichte hinreichend bestimmen kann.
3. Die Nutzung kann regelmäßig schon dann untersagt werden, wenn sie der Genehmigung bedarf, diese aber nicht erteilt ist. Hierbei handelt es sich um eine sog. "intendierte Ermessensentscheidung"
1. Von Organen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilte Genehmigungen bleiben in der Regel wirksam (Art. 19 Satz 1 EV). Dies betrifft nicht nur die äußere Wirksamkeit, sondern auch die inhaltlich, d. h. die intendierten Rechtswirkungen.
2. In dieser Wirkung dauern sie über den 03.10.1990 mit der Folge fort, dass das baurechtliche ge-nehmigte Bauwerk nicht nur formell, sondern auch in der genehmigten Funktion materiell legal ist.
In der materiellen Variante begründet die Genehmigung Bestandsschutz.
3. Jedenfalls seit dem 01.08.1990 bedurfte eine Nutzungsänderung nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen der DDR-Bauordnung der Genehmigung.
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird - wie sich aus § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ergibt - nicht deshalb unzulässig, weil die Verfügung befolgt wird.
2. Der Sofort-Vollzug einer Stilllegungsverfügung ist am Maßstab des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet, wenn er mit Nachbarbeschwerden und mutmaßlichen Belästigungen gerechtfertigt wird.
3. Die Stilllegungsverfügung des § 20 Abs. 2 BImSchG ist in der Regel gerechtfertigt, wenn das nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Vorhaben nicht genehmigt worden ist. Ausnahmen gelten nur für den "atypischen Fall".
4. Ist für die Erzeugung von "Erdsubstraten", bei der auch kommunaler Klärschlamm verwertet wird, die Mischung innerhalb eines Hallenbaus genehmigt, so handelt es sich bei einem tatsächlich im Freien durchgeführten Mischvorgang um eine "wesentliche" Änderung i. S. des § 16 Abs. 1 BImSchG. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Änderung im Betriebsablauf tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft - das ist Gegenstand der Genehmigung -, sondern allein, ob sie geeignet ist, solche Wirkungen hervorzurufen.