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illegale Ausreise

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, A 5 B 263/07 vom 26.06.2008

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Abschiebungsschutz, Tibet, China, Grenzübertrittsbestimmungen, illegale Ausreise
Stichwort:illegale Ausreise
Leitsatz:Abgelehnte Asylbewerber aus Tibet haben bei einer zwangsweisen Rückführung in ihre Heimat allein wegen Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen keine politische Verfolgung zu befürchten.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, A 5 B 263/07



THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 899/03 vom 28.02.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie-2004/83/EG-(QRL), GG, AuslG, AufenthG, AsylVfG, VwGO
Schlagworte:Aserbaidschan, armenische Volkszugehörige, Ehe, aserische Volkszugehörige, Gruppenverfolgung, mittelbare Gruppenverfolgung, Drittverfolgung, Verfolgungsdichte, Fluchtalternative, Berg-Karabach, illegale Ausreise, Staatsangehörigkeit, Entziehung, Nachfluchtgrund, Flüchtlingseigenschaft
Stichwort:illegale Ausreise
Leitsatz:1. Armenische Volkszugehörige und Personen, die wegen ihrer Abstammung der Volksgruppe zugerechnet werden, unterlagen in Aserbaidschan bis 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 156/03 - juris).

2. Gewichtige Tatsachen streiten dafür, dass die mittelbare Gruppenverfolgung für armenische Volkszugehörige aus sog. Mischehen in Aserbaidschan andauert (offen gelassen).

3. Zu den Anforderungen an die inländische Fluchtalternative im Lichte der Qualifikationsrichtlinie und zu deren Fehlen im Einzelfall wegen fehlender wirtschaftlicher Existenzmöglichkeit in der Region Berg-Karabach (alleinstehende Frau mit Tochter).

4. Zur Praxis der Streichung aus den Melderegistern und zum Verlust der Staatsangehörigkeit.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 899/03

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 2 S 471/02 vom 16.09.2004

Rechtsgebiete:GG, AuslG
Schlagworte:Irak, Staatliche Macht, Vorverfolgung, Wiederholungsgefahr, Illegale Ausreise, Asylantragstellung, Abschiebungsschutz, Erlasslage, Sperrwirkung, Extremgefahr
Stichwort:illegale Ausreise
Leitsatz:1. Die am 1.7.2004 gebildete Übergangsregierung des Iraks übt staatliche Macht aus, die Grundlage für eine mögliche politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG sein kann.

2. Die Gefahr einer an die (Vor-)Verfolgung durch das frühere irakische Regime anknüpfenden erneuten politischen Verfolgung durch die jetzige Regierung des Iraks ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Politische Verfolgung wegen ungenehmigter Ausreise oder Asylantragstellung droht Betroffenen daher nicht (mehr).

3. Mit den Erlässen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 21.11.2003 und 29.7.2004, wonach irakischen Staatsangehörigen Duldungen zu erteilen bzw. erteilte Duldungen zu verlängern sind, ist eine der Vorgabe in § 54 AuslG vergleichbare Erlasslage entstanden, die eine verfassungskonforme Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG ausschließt.

4. Die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Sicherheitslage und die Versorgungslage im Irak derzeit als äußerst angespannt darstellt. Denn eine dabei bestehende Gefährdung ist, auch wenn sie sich als außergewöhnlich ("extrem") darstellt, jedenfalls nicht landesweit gegeben.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 2 S 471/02

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, A 2 S 172/02 vom 26.04.2004

Rechtsgebiete:AuslG, AsylVfG
Schlagworte:Irak, Politische Lage, 3. Golfkrieg, Verfolgungsgefahr, Illegale Ausreise, Asylantragstellung
Stichwort:illegale Ausreise
Leitsatz:1. Tatsachen, die nach grundlegender Änderung der Verfolgungslage ihre Bedeutung - auch für Altfälle - verloren haben, sind nicht mehr klärungsbedürftig.

2. Eine (nachträgliche) Divergenz in Bezug auf solche Tatsachen kann nicht (mehr) zur Zulassung der Berufung führen.

3. Politische Verfolgung im Irak, die an die Machtausübung des Regimes Saddam Husseins anknüpft, ist in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.

4. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen Stellung eines Asylantrags und illegaler Ausreise aus dem Irak besteht daher nicht mehr.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, A 2 S 172/02


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