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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A10101/04.OVG vom 27.04.2004

Rechtsgebiete:IHKG, GmbHG, GewStG, EstG, AO
Schlagworte:GmbH, Organgesellschaft, IHK, Beitragspflicht, Kammerzugehörigkeit, Betriebsstätte, IHK-Bezirk, Gewerbesteuerveranlagung, objektive Gewerbesteuerpflicht, Rechtsgrund, Rechtsform, gewerbliche Tätigkeit, gewerbliche Einkünfte, Steuerbefreiung
Stichwort:IHK-Bezirk
Leitsatz:Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kraft ihrer Rechtsform nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind, erfüllen allein mit Rücksicht darauf das für die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG begriffskonstitutive Tatbestandsmerkmal, "sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind", ohne dass sie einen Gewerbebetrieb tatsächlich unterhalten und zu versteuernde Einnahmen daraus erzielen müssten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A10101/04.OVG




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