Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kraft ihrer Rechtsform nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind, erfüllen allein mit Rücksicht darauf das für die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG begriffskonstitutive Tatbestandsmerkmal, "sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind", ohne dass sie einen Gewerbebetrieb tatsächlich unterhalten und zu versteuernde Einnahmen daraus erzielen müssten.