JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > I > Identitätspapier
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Ausweisung, Mitwirkungspflicht, Identitätspapier, Hinweis |
| Stichwort: | Identitätspapier |
| Leitsatz: | 1. Hat ein Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen eine behördliche Verfügung begangen, die eine ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht (hier zur Beschaffung eines Identitätspapiers nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG) konkretisiert, kann er nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen werden; der besondere Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schließt das nicht aus (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 - juris im Anschluss an VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.10.2005 - 6 K 1323/05 - juris). 2. Eine solche Ausweisung setzt keinen Hinweis im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG voraus. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 S 1454/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, ArGV, BeschVerfV |
| Schlagworte: | Abschiebung, Abschiebungshindernis, Angaben, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Ausländer, Ausländerrecht, Ausreisepflicht, ausreisepflichtig, Beschäftigung, Beschäftigungserlaubnis, Beschäftigungsverbot, Beschaffung, deklaratorisch, Duldung, Duldungsbescheinigung, Erlaubnis, Erlaubnisvorbehalt, Ermessen, Ermessensentscheidung, falsche Angaben, geduldet, gestattet, gültig, Grund, Hinweis, Identität, Identitätspapier, mitwirken, Mitwirkungspflicht, nachrichtlich, Pass, Passbeschaffung, Passersatz, Pflicht, strafbar, Straftat, Täuschung, Unwertgehalt, Verbot, Verhalten, verhindern, verpflichtet, Verpflichtungsbegehren, vertreten, Verschulden, vollziehbar, vollziehen |
| Stichwort: | Identitätspapier |
| Leitsatz: | 1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -). 2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. 3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 E 11594/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, ArGV, BeschVerfV |
| Schlagworte: | Abschiebung, Abschiebungshindernis, Angaben, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Ausländer, Ausländerrecht, Ausreisepflicht, ausreisepflichtig, Beschäftigung, Beschäftigungserlaubnis, Beschäftigungsverbot, Beschaffung, deklaratorisch, Duldung, Duldungsbescheinigung, Erlaubnis, Erlaubnisvorbehalt, Ermessen, Ermessensentscheidung, falsche Angaben, geduldet, gestattet, gültig, Grund, Hinweis, Identität, Identitätspapier, mitwirken, Mitwirkungspflicht, nachrichtlich, Pass, Passbeschaffung, Passersatz, Pflicht, strafbar, Straftat, Täuschung, Unwertgehalt, Verbot, Verhalten, verhindern, verpflichtet, Verpflichtungsbegehren, vertreten, Verschulden, vollziehbar, vollziehen |
| Stichwort: | Identitätspapier |
| Leitsatz: | 1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -). 2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. 3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 10108/07.OVG | |
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