1. Im Rahmen der weiteren Beschwerde ist die Handhabung des durch § 9 I 3 JVEG eingeräumten billigen Ermessens einer Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Das Beschwerdegericht darf nur prüfen, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde, das Ermessen überhaupt ausgeübt und die Grenzen der Ermessensübung eingehalten wurden sowie alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben. Dem Beschwerdegericht ist es insbesondere verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Vorderrichters zu setzen.
2. Es ist ermessensfehlerhaft, für die Erstellung eines Identitätsgutachten durch einen Anthropologen die Leistung der des Sachverständigen der Honorargruppe M 3 zuzuordnen.
3. Der Senat neigt dazu, für anthropologische Vergleichsgutachten eine Zuordnung zur Honorargruppe 6 (= 75 ¤) für angemessen zu erachten.