JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > I > Identitätsfeststellung
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Schlagworte: | Notwehr, Polizeibeamter, Identitätsfeststellung, Gebotensein |
| Stichwort: | Identitätsfeststellung |
| Leitsatz: | 1. Die Identität eines Tatverdächtigen kann auch ohne Ausweispapiere festgestellt werden, wenn der Betreffende von anderen glaubwürdigen Personen zuverlässig und vollständig identifiziert wird bzw. etwaige fehlende Angaben leicht aufgrund der vorhandenen Identitätsangaben ergänzt werden können (z.B. aus dem Melderegister etc.). Ist dem Beamten des Polizeidienstes die Identität des Tatverdächtigen hinreichend bekannt, so ist sein Festhalten oder Durchsuchen (§ 163 b Abs. 1 StPO) zum Zwecke der Auffindung eines Ausweises nicht erforderlich. 2. Eine Verteidigung gegen eine rechtswidrige polizeiliche Maßnahme ist dann nicht geboten i.S.v. § 32 StGB, wenn der Vollstreckungsbeamte nicht offensichtlich bösgläubig oder amtsmissbräuchlich handelt und durch die Vollstreckungshandlung kein irreparabler Schaden droht, durch die Abwehrhandlung aber erhebliche Verletzungen oder der Tod des Amtsträgers zu gewärtigen sind. 3. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt neben einer günstigen Prognose das kumulative Vorliegen besonderer Umstände voraus. Diese sind Umstände von besonderem Gewicht, die die Tat aus dem Kreis vergleichbarer gewöhnlich vorkommender Durchschnittstaten so deutlich herausheben, dass ausnahmsweise eine Verschonung von Strafe angezeigt ist. Einfache Strafmilderungsgründe bei Abwesenheit von Strafschärfungsgründen zwingen noch nicht zur Annahme besonderer Umstände. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 180/09 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO, BZRG |
| Schlagworte: | Notwehr, Identitätsfeststellung, Gebotensein, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Erörterungsmangel, indizielle Verwertung getilgter Vorstrafen |
| Stichwort: | Identitätsfeststellung |
| Leitsatz: | 1. Zur Notwehr gegen Akte der öffentlichen Gewalt (im Rahmen der Identitätsfeststellung). 2. Eine getilgte Vorstrafe darf auch als Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. 3. Auch wenn die Anwendung einer bloßen Verwarnung mit Stafvorbehalt nicht nahe liegt, muss der Erörterungsfplicht des § 267 Abs. 3 S. 4 StPO genügt werden. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 370/08 | |
| Rechtsgebiete: | GBO, BeurkG, ZPO |
| Schlagworte: | Grundbuchverfahren, Löschungsbewilligung, Identitätsfeststellung, Prüfungskompetenz |
| Stichwort: | Identitätsfeststellung |
| Leitsatz: | 1. Das Grundbuchamt ist zwar grundsätzlich auch zur Überprüfung der Identität des Erklärenden berufen, wenn es um die Eintragung einer Löschung im Grundbuch geht; diese grundsätzliche Prüfungskompetenz erlaubt ihm jedoch keine freie Beweiswürdigung im Sinne des § 286 ZPO. 2. Vielmehr muss auch das Grundbuchamt den Beweisregeln des Urkundsbeweises Rechnung tragen; hat es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die in einer öffentlichen Urkunde durch einen Notar erfolgte Identitätsfeststellung falsch ist, ist es an die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde gebunden. 3. § 10 BeurkG enthält lediglich eine Sollvorschrift, deren Verletzung die Beweiskraft der Urkunde grundsätzlich unberührt lässt. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 4 W 179/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BremPolG, VwGO |
| Schlagworte: | Durchsuchung, Betretensbefugnis, Wohnung, dringende Gefahr, Klagebefugnis, Identitätsfeststellung |
| Stichwort: | Identitätsfeststellung |
| Leitsatz: | 1. Die Polizei darf Betriebs- und Geschäftsräume zum Zwecke der Gefahrenabwehr betreten und besichtigen, wenn aufgrund hinreichend präziser und aktueller Lageerkenntnisse eine Gefährdung nicht nur unerheblicher polizeilicher Schutzgüter droht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Maßnahme der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 13 VII GG dient. 2. Eine öffentlich zugängliche Teestube, die nach Erkenntnissen der Polizei ein Treffpunkt von Ausländern mit illegalem Aufenthalt ist, darf von der Polizei betreten werden. 3. Der Inhaber eines öffentlich zugänglichen Vereinsraums ist gegen die Feststellung der Identität seiner Besucher klagebefugt, wenn die Identitätsfeststellungen geeignet sind, den Betrieb der Einrichtung und ihre Attraktivität für Besucher unmittelbar zu beeinträchtigen. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, OVG 1 A 445/02 | |