Eine gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung entgegenstehende vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände liegt auch dann vor, wenn die Täuschung nicht kausal für den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet war.
Auf Rückübertragungsansprüche des Landes Berlin findet ungeachtet des Umstandes, dass nur der östliche Teil des Landes zum Beitrittsgebiet gehört, das Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung.
Das Land Berlin ist mit der durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920 gebildeten Stadtgemeinde als Körperschaft rechtlich identisch. Für die Restitutionsberechtigung des Landes bedarf es daher regelmäßig keines Rückgriffs auf die Rechtsnachfolgeregelung des § 11 Abs. 3 VZOG.
Das Land Berlin kann als früherer Eigentümer die Rückübertragung auch solcher in Volkseigentum überführter Grundstücke beanspruchen, die stets außerhalb seines Hoheitsgebietes gelegen haben.
Auf Rückübertragungsansprüche des Landes Berlin findet ungeachtet des Umstandes, dass nur der östliche Teil des Landes zum Beitrittsgebiet gehört, das Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung.
Das Land Berlin ist mit der durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920 gebildeten Stadtgemeinde als Körperschaft rechtlich identisch. Für die Restitutionsberechtigung des Landes bedarf es daher regelmäßig keines Rückgriffs auf die Rechtsnachfolgeregelung des § 11 Abs. 3 VZOG.
Das Land Berlin kann als früherer Eigentümer die Rückübertragung auch solcher in Volkseigentum überführter Grundstücke beanspruchen, die stets außerhalb seines Hoheitsgebietes gelegen haben.
1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).
2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).
1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).
2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).
Zur Bestätigung ihrer Identität und Authentizität ist es nicht erforderlich, alle Anlagen, die Bestandteil einer Satzung sind, gesondert auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, wenn durch eindeutige Angaben im Satzungstext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Anlage zur Satzung ausgeschlossen wird, diese gewissermaßen durch eine "gedankliche Schnur" mit dem Satzungstext verbunden ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn auf einen bestimmten Bestandteil Bezug genommen wird, also eine ausreichende inhaltliche Verknüpfung von Normtext und Beilage dadurch besteht, dass der Normtext die bezeichnete Anlage als Bestandteil der Norm ausweist.
1. Grundsätzlich ist die Behörde befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, insbesondere die Beseitigung einer baulichen Anlage anzuordnen, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht.
2. Aus § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 08.11.1984 (DDR-GBl S. 433) lässt sich ein baurechtlicher Bestandsschutz, der seine Grundlage in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG findet, nicht herleiten. Diese Vorschrift verschaffte lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem sie die Betroffenen vor einem Einschreiten gegen die rechtswidrigen Baumaßnahmen im Wege der Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne allerdings das Gebäude zu "legalisieren". Daraus folgt allerdings auch, dass diese Rechtsposition nicht stärker sein kann als der aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Bestandsschutz.
3. Ein Bauwerk verliert seine (bestandsschutzrechtliche) Identität, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2001 - 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92).
4. Ein durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelter Bestandsschutz geht verloren, wenn ein Flachdach beseitigt und stattdessen ein Satteldach mit ausgebautem Dachgeschoss aufgebaut wird.
5. Unter welchen Voraussetzungen eine sog. Hinterlandbebauung planungsrechtlich zulässig ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1989 - 4 B 43.99 u. a. -, NVwZ-RR 1990, 294). Danach kann ein Vorhaben der Hinterlandbebauung im unbeplanten Innenbereich (ausnahmsweise) zulässig sein, wenn es den in seiner Umgebung bisher gewahrten Rahmen zwar überschreitet, aber nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen.
6. Eine "Abweichung" von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts kann keine Zulassung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4), sondern nur wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen.
1. Widerspricht ein Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur teilweise und kann es tatsächlich auch ohne diesen nicht genehmigungsfähigen Teil realisiert werden, ohne seine Identität zu verlieren, besteht Anspruch auf eine entsprechende Teilgenehmigung.
2. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen.
Zur Verkehrsfähigkeit von aus EG-Ländern importierten und mit hier zugelassenen Referenzmitteln angeblich identischen Pflanzenschutzmitteln. Zum Begriff der Identität von Pflanzenschutzmitteln.
1. Aus der Übernahme der essentiellen Betriebsmittel, der nahtlosen Fortsetzung des Betriebs und der gleich bleibenden Tätigkeit kann allein noch nicht auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs i.S.v. § 613 a BGB geschlossen werden, da diese Umstände die Identität der wirtschaftlichen Einheit noch nicht ausmachen. Bei Dienstleistungsbetrieben wird die wirtschaftliche Einheit entscheidend durch die Organisationsstruktur der zu verrichtenden Dienstleistung bestimmt. Maßgeblich ist, ob die betrieblichen Funktionszusammenhänge erhalten bleiben.
2. Kein Betriebsübergang liegt danach vor, wenn ein Speditionsunternehmen einen Teil des Personals eines anderen Speditionsunternehmens in seine bestehende Arbeitsorganisation eingliedert und mit diesen einzelnen Aufträgen jenes Unternehmens abarbeitet.
Der Vertreiber eines Pflanzenschutzmittels, das weder im Inland noch im Ausland über eine eigene Zulassung verfügt, kann sich in einem Zivilrechtsstreit für die Identität mit einem wirkstoffgleichen, im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels berufen, wenn die Zusammensetzung seines Produkts auch hinsichtlich der nach der Zulassung vorgesehenen Beistoffe und deren Gehalts gegeben ist. Andernfalls ist von dem Vertreiber des Pflanzenschutzmittels zumindest die Einholung einer Identitätsbescheinigung bei der Zulassungsbehörde zu verlangen.
Bei der Anmeldung zur Eheschließung kann der Standesbeamte in der Regel zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit der Verlobten die Vorlage eines gültigen und mit einem Lichtbild versehenen Ausweisdokumentes verlangen. Ein anderweitiger Nachweis kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beschaffung der üblichen Ausweispapiere oder Dokumente unmöglich oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar und deshalb unverhältnismäßig und unzumutbar ist.
Die mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde darf die Ablehnung eines Bauantrags nicht mit der Versagung ihres Einvernehmens begründen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 55).
Gegen die von der Widerspruchsbehörde verfügte Verpflichtung, die Baugenehmigung zu erteilen, kann die Gemeinde sich deshalb nicht unter Berufung auf ihr fehlendes Einvernehmen zur Wehr setzen. Der Erfolg eines Abwehranspruches setzt vielmehr die Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit voraus.
1. Kampfstoffe, die nicht mehr zu militärischen Zwecken nutzbar sind oder von denen keine kampfmittelspezifischen Gefahren mehr ausgehen, können als Altlasten dem Regime des Bundes-Bodenschutzgesetzes unterliegen. Dazu gehören auch kontaminierte Grundstücke, auf denen ehemals Munition hergestellt wurde und von denen die Kampfmittel entfernt worden sind.
2. Hat eine schädliche Bodenveränderung die materielle Polizeipflicht des Deutschen Reiches begründet, ist diese nicht nach § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen. Denn diese ist kein Anspruch im Sinne des Gesetzes, sondern eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung. Sie ist heute der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar zuzurechnen, weil diese mit dem Deutschen Reich (teil)identisch ist.
3. Die Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz kann der Bundesrepublik Deutschland trotz ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin durch Verwaltungsakt auferlegt werden.
Die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung muss im Bußgeldbescheid eine Grundlage finden und damit die abgeurteilte Tat mit der im Bußgeldbescheid bezeichneten und verfolgten Tat identisch sein.