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Ideeller Teil

Entscheidungen der Gerichte




OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-10 W 151/08 vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:GKG
Stichwort:Ideeller Teil
Leitsatz:Die auf der Internetseite der vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ins Internet gestellten Insolvenzbekanntmachungen bieten keine ausreichend verlässliche Quelle für Prozessentscheidungen, so dass eine darauf gestützte Unkenntnis nicht unverschuldet im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG ist.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-10 W 151/08



HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 A 1207/08 vom 03.02.2009

Rechtsgebiete:BauGB, HBO
Schlagworte:Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Industrielle, Konversionsfläche, Planungsabsichten, unzulässige Verhinderungsplanung, Veränderungssperre
Stichwort:Ideeller Teil
Leitsatz:Die Gemeinde darf anlässlich eines Bauantrags für ein Vorhaben auf einer industriellen Konversionsfläche planerisch tätig werden mit dem Ziel, das Vorhaben zu verhindern, wenn sie aus städtebaulichen Gründen der Konversionsfläche eine andere städtebauliche Struktur verleihen will.

Ist eine industrielle Konversionsfläche bisher mit einem einfachen Bebauungsplan ohne Festsetzung von Erschließungsanlagen und ohne Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen überplant gewesen, drängt sich bei Öffnung der vormals in einer Hand befindlichen Konversionsfläche für unterschiedliche Nutzer und unterschiedliche Nutzungsarten ein bauleitplanerisches Tätigwerden der Gebietskörperschaft auf.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 A 1207/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 OA 347/08 vom 17.12.2008

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Naturschutzverein, Streitwert, Verband, Verbandsklage
Stichwort:Ideeller Teil
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 12 OA 347/08

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VI-Kart 8/07 (V) vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:GWB
Schlagworte:Phonak II
Stichwort:Ideeller Teil
Leitsatz:1. Die Monatsfrist, die § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB der Kartellbehörde für das fusionskontrollrechtliche Vorprüfverfahren zur Verfügung stellt, ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Das Bundeskartellamt kann sich eine längere Vorprüffrist nicht dadurch verschaffen, dass es den Zusammenschlussbeteiligten nahe legt, ihre Anmeldung zum Zwecke der "Fristverlängerung" zurückzunehmen und sie alsbald erneut einzureichen.

2. Die Mitteilung über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB ist formlos möglich. Sie erschöpft sich in der tatsächlichen Information an die anmeldenden Unternehmen, dass das angemeldete Fusionsvorhaben nicht binnen Monatsfrist durch Herbeiführen der gesetzlichen Freigabefiktion abgeschlossen werden kann, sondern auf seine kartellrechtliche Unbedenklichkeit näher untersucht werden soll. Ein auf den Eintritt in das Hauptprüfverfahren gerichteter Rechtsfolgenwille der Kartellbehörde ist nicht erforderlich.

3. Das in § 130 Abs. 2 GWB normierte Auswirkungsprinzip ist völkerrechtlich unbedenklich.

a) Dem berechtigten Interesse des ausländischen Veranlasserstaates, dass das nationale Kartellrecht nur bei relevanten Inlandsberührungen zur Anwendung kommt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die im Ausland veranlasste Wettbewerbsbeschränkung aufgrund konkreter Umstände geeignet sein muss, den inländischen freien Wettbewerb unmittelbar und spürbar zu beeinträchtigen.

b) Aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines fremden Staates (sog. Interventionsverbot) folgt die Notwendigkeit, die Interessen des handelnden Staates an der Durchsetzung seiner eigenen Rechtsordnung mit den gegenläufigen Interessen des negativ betroffenen Staates abzuwägen. Nur wenn danach gewichtige wettbewerbliche oder wettbewerbspolitische Belange des ausländischen Veranlasserstaates das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem Schutz seiner Wettbewerbsordnung deutlich überwiegen, hat die Anwendbarkeit der nationalen Fusionskontrolle jedenfalls in extremen Fällen zu unterbleiben.

c) Für die Geltung der nationalen Zusammenschlusskontrolle ist nicht erforderlich, dass sich der Schwerpunkt der Fusion im Inland befindet.

d) Die Totaluntersagung eines Auslandszusammenschlusses mit relevanten Inlandswirkungen ist nicht deshalb völkerrechtlich unzulässig, weil der Zusammenschluss unteilbar ist. Für die Frage der Teilbarkeit eines Zusammenschlusses kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der den Inlandsbezug ergebende Sachverhalt sinnvoll ohne die Einbeziehung des Auslandssachverhalts regeln lässt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die isolierte Untersagung des Inlandsteils genügt, um die Belange der inländischen Wettbewerbsordnung zu schützen, d.h. die fusionsbedingt zu erwartenden Verstärkungswirkungen auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß zurückzuführen.

4. Wesentlicher Wettbewerb fehlt nicht schon dann, wenn auf einem Markt einzelne der zahlreichen denkbaren Wettbewerbsfaktoren nicht eingesetzt werden. Das gilt selbst beim Fehlen von Preiswettbewerb.

5. Ob wegen der Stillegung eines oder einiger Wettbewerbsparameter wesentlicher Wettbewerb fehlt, richtet sich nach der Bedeutung der betreffenden Parameter aus der Sicht der Marktgegenseite.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, VI-Kart 8/07 (V)


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