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Idealkonkurrenz

Entscheidungen der Gerichte




OLG-NUERNBERG – Beschluss, 2 Ws 240/09 vom 30.06.2009

Rechtsgebiete:StPO
Stichwort:Idealkonkurrenz
Leitsatz:1. Besteht eine Verurteilung durch das Berufungsgericht wegen eines Offizialdelikts und/oder eines Antragsdelikts, bei dem die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat, sowie wegen eines hierzu in Tateinheit stehenden Antragsdelikts, welches die Bejahung öffentlichen Verfolgungsinteresses nicht vorsieht (hier: Beleidigung), und hat der Antragsteller seinen Strafantrag erst während des Revisionsverfahrens zurückgenommen, so ist die Abänderung des Berufungsurteils auf die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe, dass die (erstinstanzliche) Verurteilung wegen des tateinheitlichen Antragsdelikts (Beleidigung) infolge nachträglich eingetretenen Verfahrenshindernisses aufgehoben wird, ungeachtet der idealkonkurrenz zwischen den bisher abgeurteilten Taten kostenrechtlich wie eine förmliche (Teil-)Verfahrenseinstellung (§ 206a Abs. 1 StPO) im Sinne des § 470 Satz 1 StPO zu werten.

Der Antragsteller, der mit der Antragsrücknahme die alleinige Ursache für die Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz setzte, hat die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im erneuten Berufungsverfahren gemäß § 470 Satz 1 StPO (analog) zu tragen.

2. § 470 Satz 1 StPO beruht auf dem Gedanken des Ersatzes zurechenbar veranlasster Verfahrenskosten und notwendiger Auslagen, wenn der Strafantragsteller dem Verfahren nachträglich die Grundlage entzieht. Der nachträgliche Wegfall der Verurteilung wegen des Antragsdelikts (hier: Beleidigung) erfolgt durch die Rücknahme des Antrags, durch den das Verfahren insoweit im Sinne des § 470 Satz 1 StPO "bedingt war".
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 Ws 240/09



BGH – Beschluss, 5 StR 36/08 vom 05.03.2008

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Stichwort:Idealkonkurrenz
Volltext: BGH - Beschluss, 5 StR 36/08

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Ws 226/07 vom 10.05.2007

Rechtsgebiete:StGB, StPO, JGG
Schlagworte:Untersuchungshaft gegen Jugendliche
Stichwort:Idealkonkurrenz
Leitsatz:1. Zu den Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch einen wuchtigen und gezielten Faustschlag ins Gesicht, der dazu führt, dass der Geschädigte mit dem Kopf gegen die Glasscheibe einer Telefonzelle stößt und schließlich mit dem Kopf hinterrücks auf den Boden prallt.

2. Die Anordnung der Untersuchungshaft kommt bei Jugendlichen in Betracht, wenn die nach dem JGG vorgesehenen anderen Maßnahmen nicht mehr ausreichen.
Volltext: OLG-KOELN - Beschluss, 2 Ws 226/07

BGH – Beschluss, 2 StR 498/06 vom 19.01.2007

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Stichwort:Idealkonkurrenz
Volltext: BGH - Beschluss, 2 StR 498/06


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