1. Besteht eine Verurteilung durch das Berufungsgericht wegen eines Offizialdelikts und/oder eines Antragsdelikts, bei dem die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat, sowie wegen eines hierzu in Tateinheit stehenden Antragsdelikts, welches die Bejahung öffentlichen Verfolgungsinteresses nicht vorsieht (hier: Beleidigung), und hat der Antragsteller seinen Strafantrag erst während des Revisionsverfahrens zurückgenommen, so ist die Abänderung des Berufungsurteils auf die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe, dass die (erstinstanzliche) Verurteilung wegen des tateinheitlichen Antragsdelikts (Beleidigung) infolge nachträglich eingetretenen Verfahrenshindernisses aufgehoben wird, ungeachtet der idealkonkurrenz zwischen den bisher abgeurteilten Taten kostenrechtlich wie eine förmliche (Teil-)Verfahrenseinstellung (§ 206a Abs. 1 StPO) im Sinne des § 470 Satz 1 StPO zu werten.
Der Antragsteller, der mit der Antragsrücknahme die alleinige Ursache für die Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz setzte, hat die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im erneuten Berufungsverfahren gemäß § 470 Satz 1 StPO (analog) zu tragen.
2. § 470 Satz 1 StPO beruht auf dem Gedanken des Ersatzes zurechenbar veranlasster Verfahrenskosten und notwendiger Auslagen, wenn der Strafantragsteller dem Verfahren nachträglich die Grundlage entzieht. Der nachträgliche Wegfall der Verurteilung wegen des Antragsdelikts (hier: Beleidigung) erfolgt durch die Rücknahme des Antrags, durch den das Verfahren insoweit im Sinne des § 470 Satz 1 StPO "bedingt war".
1. Zu den Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch einen wuchtigen und gezielten Faustschlag ins Gesicht, der dazu führt, dass der Geschädigte mit dem Kopf gegen die Glasscheibe einer Telefonzelle stößt und schließlich mit dem Kopf hinterrücks auf den Boden prallt.
2. Die Anordnung der Untersuchungshaft kommt bei Jugendlichen in Betracht, wenn die nach dem JGG vorgesehenen anderen Maßnahmen nicht mehr ausreichen.
Zwischen den während der Fahrt begangenen Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes und des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit besteht Tateinheit.
Entscheidet der Vorsitzende, dass ein Zeuge entsprechend dem Regelfall des § 59 StPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes nicht vereidigt werden soll, und wird diese Frage weder kontrovers erörtert noch zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO gemacht, so ist, wenn der für die Vernehmung nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernte Angeklagte dabei nicht anwesend ist, dieser Verfahrensvorgang kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht gegeben.
Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit im Range eines Unteroffiziers wegen missbräuchlicher Benutzung eines von ihm verfälschten Bahnberechtigungsausweises kann unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie mit Blick auf die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme rechtswidrig sein (hier bejaht).
Mehrere Zuwiderhandlungen sind durch eine Handlung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG begangen, wenn mehrere Gesetzesverletzungen zueinander in Idealkonkurrenz im Sinne des materiellen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts stehen (Tateinheit, § 52 StGB, §§ 19 und 21 OWiG).
1. Zum persönlichen Strafaufhebungsgrund aus Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 i.V.m. § 92 Abs. 4 AuslG berufen.
2. Die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe kann nicht damit begründet werden, dass es dem Angeklagten aus rein praktischen Gründen nicht möglich wäre, eine etwaige Geldstrafe zu begleichen .
In der Versendung von Speisesalz enthaltenden Briefen unter Hinweis auf das "supersensationelle Gesundheitspulver von Dr. med. Mills-Brandt" liegt wegen des Hinweises auf Milzbrand eine Störung des öffentlichen Friedens und die Vortäuschung einer Straftat (§§ 126 Abs. 2, 145 Abs. 1. Nr. 2, 145 d Abs. 1 StGB).
In Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte minderjährige Sportler hat die Verjährung in der DDR aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht (im Anschluß an BGHSt 40, 113; BGHR StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 6).
BGH, Beschluß vom 9. Februar 2000 - 5 StR 451/99 -
LG Berlin
Ein versuchter Raub mit Todesfolge liegt auch dann vor, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, daß sich in der Todesfolge die dem Raubversuch eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht.
BGH, Urt. vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98 -
LG Kleve
1. Steuerpflichtiger i.S. des § 1 Abs. 1 AStG ist keine Personengesellschaft, sondern nur die an einer Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter.
2. Ist der Gesellschafter einer Personengesellschaft zugleich Alleingesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft, so steht die Kapitalgesellschaft dem Personengesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2 AStG mit der Folge nahe, daß der Gewinnanteil des Gesellschafters (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) unter Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG zu ermitteln ist, soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG die Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG ausschließt und ob eine Sach- und/oder Leistungsentnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG die Annahme einer Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 AStG ausschließt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Der EGKS-Vertrag sieht zwei Möglichkeiten, die des Artikels 34 und die des Artikels 40 Absatz 1, vor, um die Haftung der Gemeinschaft auf derselben Grundlage, dem Vorliegen eines Fehlers, im Rechtsweg geltend zu machen. Wenn die erste Bestimmung auch insbesondere den Fall für nichtig erklärter rechtswidriger Entscheidungen betrifft, so kann doch der Anwendungsbereich der zweiten nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Rechtswidrigkeit von Entscheidungen nicht geltend gemacht wird.
Hat ein Unternehmen Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, den es aus angeblich fehlerbehafteten, die Haftung der Gemeinschaft begründenden Entscheidungen erlitten haben will, und sich dabei auf Artikel 34, hilfsweise auf Artikel 40 gestützt, so braucht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht geprüft zu werden, ob die Klage insgesamt oder teilweise auf der Grundlage des einen oder des anderen Artikels erhoben werden konnte, da beide Bestimmungen den Ersatz des geltend gemachten Schadens erlauben. Unabhängig davon, ob die Rechtsgrundlage seines Anspruchs Artikel 34 oder Artikel 40 ist, konnte das Unternehmen zu diesem Zweck die Haftung der Gemeinschaft geltend machen.
2. Die Frage, welche Art von Fehler nach den Artikeln 34 und 40 EGKS-Vertrag Voraussetzung der Haftung der Gemeinschaft ist, beantwortet sich mangels näherer einschlägiger Angaben in den genannten Artikeln nach den Bereichen, in denen das Gemeinschaftsorgan tätig wird, und den Umständen seines Handelns. Hierbei sind insbesondere die Komplexität der von dem Organ zu regelnden Sachlagen, die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften und der Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen, über den das Organ aufgrund dieser Vorschriften verfügt.
3. Zwischen den Haftungsregelungen des EGKS- und des EWG-Vertrags bestehen Parallelen. Das Gericht kann sich bei der Entscheidung über eine Klage auf Haftung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl von den Prinzipien leiten lassen, die verschiedenen Fallgestaltungen gemeinsam sind, in denen das Organ für die Regelung komplexer Sachlagen über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt. Gleichwohl hat der Gemeinschaftsrichter den Sachverhalt und den oder die Fehler, die die Haftung der Gemeinschaft zu begründen geeignet sind, im Lichte der für die Anwendung der Artikel 30 und 40 EGKS-Vertrag gewonnenen Kriterien zu würdigen.
4. Das Gericht ist für die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts allein zuständig. Soweit es in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89 entschieden hat, daß der ihm unterbreitete Sachverhalt einen Fehler darstellte, der hinreichend schwer war, um die Haftung der Gemeinschaft zu begründen, hat es das Recht über die Haftung der Gemeinschaft in einer Weise angewandt, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil hinnehmen kann.
5. Muß ein Unternehmen im Rahmen der Produktions- und Lieferquoten für Stahl aufgrund der rechtswidrigen und fehlerbehafteten Weigerung der Kommission, seine Lieferquoten anzupassen, einen erheblichen Teil seiner Produktion auf Drittlandsmärkten unrentabel absetzen, so erleidet es einen Schaden im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 EGKS-Vertrag, bei dessen Bemessung alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die mit der Schadensursache in Verbindung stehen und sie gegebenenfalls ausgleichen können. Hat aber der Schaden seine Ursache ausschließlich in der Weigerung und nicht in der Anwendung des Quotensystems als solchen, so sind die Vorteile nicht zu berücksichtigen, die das Unternehmen allgemein aus diesem System gezogen haben mag.
Beruht der Schaden auf Rechtsfehlern, die Fehler der Kommission darstellen, so kann er nicht in die normalen Planungen des Unternehmens einbezogen werden. Dieser Schaden überschreitet daher die Grenzen der Risiken, die den Tätigkeiten im fraglichen Sektor innewohnen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Verordnung Nr. 3227/76 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen definiert nur Art und Umfang der Verpflichtungen nach Artikel 79 EAG-Vertrag, so daß jede Verletzung einer der Verpflichtungen aus dieser Verordnung einen Verstoß gegen Artikel 79 darstellt und somit dazu führen kann, daß die Kommission eine der in Artikel 83 vorgesehenen Zwangsmaßnahmen gegen die für diesen Verstoß Verantwortlichen verhängt.
2. Artikel 83 EAG-Vertrag verleiht der Kommission umfassende Befugnisse bei der Ahndung von Verstössen der Unternehmen gegen die Bestimmungen über die Sicherheitsüberwachung, die es dieser erlauben, die in Artikel 2 Buchstabe e EAG-Vertrag festgelegte Aufgabe der Euratom, zu gewährleisten, daß die Kernstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden, zu erfuellen. In diesem Rahmen können Zwangsmaßnahmen auch dann erlassen werden, wenn der Verstoß bereits beendet ist.
3. Die Bestimmungen, mit denen der Mißbrauch von spaltbarem Material zu anderen als denjenigen Zwecken verhindert werden soll, für die es nach den Angaben der Verwender bestimmt ist, sind für die Erfuellung der in den Artikeln 1 und 2 EAG-Vertrag im einzelnen aufgeführten Aufgaben der Euratom von grundlegender Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist die Einhaltung der zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften, die von der Kommission überwacht wird, unabdingbar. Somit stellt jede Verletzung dieser Vorschriften durch ein Nuklearunternehmen einen schweren Verstoß dar, der eine schwerwiegende Sanktion rechtfertigt. In diesem Zusammenhang kann die Anordnung der Verwaltung durch Dritte verfügt werden, die sich in bestimmten Fällen als erforderlich erweist, um die Wiederholung ähnlicher Verstösse zu verhindern, denn nur im Rahmen dieser Maßnahme können dem Unternehmen genaue Anweisungen erteilt und diese gegebenenfalls gegen den Willen der Unternehmensleitung durchgesetzt werden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. ARTIKEL 34 DES VERTRAGES STEHT DER ANFECHTUNG EINER EINZELNEN BESTIMMUNG EINER GESAMTENTSCHEIDUNG NICHT ENTGEGEN, DA EIN DER KLAGE STATTGEBENDES URTEIL NICHT DEN MASSNAHMEN VORGREIFT, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE GEGEBENENFALLS ZU TREFFEN HAT, UM DIE ENTSCHEIDUNG UNTER BEACHTUNG DER ERFOLGTEN NICHTIGERKLÄRUNG ABZUÄNDERN.
2. DIE ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 5 UND 15 DES VERTRAGES VERPFLICHTEN DIE HOHE BEHÖRDE, IHRE ENTSCHEIDUNGEN DURCH DIE ANGABE DER SIE TRAGENDEN TATSACHEN UND DER FÜR IHREN ERLASS MASSGEBENDEN ERWAEGUNGEN ZU BEGRÜNDEN. DIESE BEGRÜNDUNG SOLL DIE ÜBERLEGUNGEN ANGEBEN, AUF DENEN DIE ENTSCHEIDUNG BERUHT, UND SOMIT IHRE RICHTERLICHE NACHPRÜFUNG ERMÖGLICHEN. EINE ERÖRTERUNG ALLER NUR DENKBAREN EINWENDUNGEN, DIE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ERHOBEN WERDEN KÖNNTEN, WIRD NICHT GEFORDERT.
FÜR EINEN EINZELNEN ARTIKEL EINER KOMPLEXEN ENTSCHEIDUNG IST KEINE SELBSTÄNDIGE UND ERSCHÖPFENDE BEGRÜNDUNG NÖTIG, WENN SICH EINE AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG AUS DEM ZUSAMMENHANG ALLER ZUR GESAMTENTSCHEIDUNG HERANGEZOGENEN FESTSTELLUNGEN ERGIBT.
3. BEI DER PRÜFUNG DER FRAGE, OB WESENTLICHE FORMVORSCHRIFTEN VERLETZT SIND, KOMMT ES NICHT DARAUF AN, OB DIE RECHTSAUFFASSUNG DER HOHEN BEHÖRDE ZUTRIFFT, SONDERN LEDIGLICH AUF DEREN LOGISCHE VEREINBARKEIT MIT DER GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG.
4. NICHT NUR EINE VEREINBARUNG ÜBER GEMEINSAMEN VERKAUF ALS SOLCHE BEDARF DER GENEHMIGUNG, SONDERN GRUNDSÄTZLICH AUCH DIE ART UND WEISE DER DURCHFÜHRUNG DIESES GEMEINSAMEN VERKAUFES UND DIE EINZELNEN DAFÜR AUFGESTELLTEN REGELN.
5. DIE HOHE BEHÖRDE IST NICHT VERPFLICHTET, EINE ZUR GENEHMIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 65 DES VERTRAGES VORGELEGTE VEREINBARUNG INHALTLICH SO ABZUÄNDERN, DASS SIE GENEHMIGUNGSFÄHIG WIRD.
6. IST FÜR DIE BEURTEILUNG DES WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN CHARAKTERS EINER VEREINBARUNG KEINE FESTSTELLUNG UND WÜRDIGUNG WIRTSCHAFTLICHER TATSACHEN ERFORDERLICH, SO KANN DER GERICHTSHOF DIESE BEURTEILUNG IN VOLLEM UMFANG NACHPRÜFEN.
7. DIE ARTIKEL 4B UND 65 DES VERTRAGES REGELN, EIN JEDER FÜR SEIN ANWENDUNGSGEBIET, VERSCHIEDENE ASPEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERHALTENS.
DIE BEIDEN ARTIKEL SCHLIESSEN SICH WEDER AUS NOCH HEBEN SIE SICH AUF, SONDERN SIE DIENEN DER VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT, SIE ERGÄNZEN SICH SOMIT UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT.
IM EINZELFALL KÖNNEN SICH IHRE BESTIMMUNGEN AUF EINEN SACHVERHALT ERSTRECKEN, DER IHRE GLEICHZEITIGE UND KONKURRIERENDE ANWENDUNG RECHTFERTIGT.
8. EINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN PRODUZENTEN IST MÖGLICH. RECHNET EINE VERKAUFSGESELLSCHAFT IHREN GROSSHÄNDLERN BEZUEGE VON ZWEI BESTIMMTEN ANDEREN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN AN, OBWOHL SIE MIT DIESEN EBENSO IN WETTBEWERB TRETEN SOLLTE WIE MIT DEN ÜBRIGEN PRODUZENTEN DER GEMEINSCHAFT, DEREN ABSATZ SIE DEN HÄNDLERN NICHT ANRECHNET, SO STELLT EIN SOLCHES VORGEHEN EINE MITTELBARE DISKRIMINIERUNG INSOFERN DAR, ALS ES DIE KÄUFER DAZU VERANLASST, SICH VORZUGSWEISE MIT DER VON DIESEN BESTIMMTEN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN VERTRIEBENEN PRODUKTION EINZUDECKEN, SO DASS DIE ÜBRIGEN PRODUZENTEN DER GEMEINSCHAFT BENACHTEILIGT WERDEN.
9. WERDEN HÄNDLER, ALSO KÄUFER IM SINNE DES ARTIKELS 4B, WELCHE FÜR EINE BESTIMMTE VERKAUFSGESELLSCHAFT DIE GLEICHE LEISTUNG, ALSO DEN GLEICHEN ABSATZ, ERBRINGEN, VON DIESER VERKAUFSGESELLSCHAFT UNGLEICH BEHANDELT, JE NACHDEM, OB SIE DARÜBER HINAUS NOCH VON BESTIMMTEN ANDEREN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN BEZIEHEN ODER NICHT, SO ERFOLGT DIESE UNGLEICHE BEHANDLUNG OHNE ZUREICHENDEN RECHTLICHEN GRUND UND STELLT EINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN HÄNDLERN DAR.