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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 B 1503/09 vom 09.06.2009

Rechtsgebiete:AFIG, AFIVO, EMRK, Grundsatzvereinbarung, IBH-Gesetz, VO (EG) 1290/2005, VO (EG) 259/2008, VO (EG) 885/2006
Schlagworte:Agrarsubvention, Datenschutz, Internet, Investitionsbank Hessen - IBH -, Veröffentlichung, Zahlstelle
Stichwort:IBH -
Leitsatz:1. Es bestehen keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Subventionen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vorsehen.

2. Zuständige Stelle für die Zahlung dieser Subventionen und damit auch für die Veröffentlichung der entsprechenden Informationen im Internet ist in Hessen nunmehr die Investitionsbank Hessen (IBH). Rechtsschutz, mit dem die Datenveröffentlichung im Internet verhindert werden soll, ist deshalb gegenüber der IBH zu suchen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 B 1503/09




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