Dem Erstattungsverbot des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG unterliegen nicht die sogenannten hypothetischen Reisekosten. Dies sind solche, die der Partei selbst entstanden wären, hätte sie nicht einen Prozessbevollmächtigten hinzugezogen.
Die Berechnung der hypothetischen Reisekosten folgt den §§ 5 ff JVEG, nicht den Nummern 7001 ff VV RVG.
Dem Erstattungsverbot des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG unterliegen nicht die sogenannten hypothetischen Reisekosten. Dies sind solche, die der Partei selbst entstanden wären, hätte sie nicht einen Prozessbevollmächtigten hinzugezogen.
Die Berechnung der hypothetischen Reisekosten folgt den §§ 5 ff JVEG, nicht den Nummern 7001 ff VV RVG.
Ist die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten günstiger als die hypothetischen Reisekosten zum auswärtigen Termin, so sind die Gebühren des Unterbevollmächtigten jedenfalls bei erst kurz vor dem Termin erfolgter Berufungsrücknahme erstattungsfähig, obwohl Reisekosten nicht angefallen wären. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Wahl eines am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten eine Informationsreise der Partei notwenig geworden wäre und diese ebenfalls höhere Kosten verursacht hätte, als die Beauftragung des Unterbevollmächtigten.