1. Die Vorlegung des die Originalunterschriften der Auftraggeber tragenden Durchschlags eines Zeichnungsscheins, in dem ein Treuhänder beauftragt wird, für die Auftraggeber den Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft zu erklären, und in dem der Treuhänder bevollmächtigt wird, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen einschließlich der Eigenkapitalvorfinanzierung aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen, erfüllt bei Nichtigkeit der Vollmacht gemäß Art 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB die Voraussetzungen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 BGB.
2. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG für Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird, auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei dem finanzierten Geschäft um die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und nicht um den Erwerb eines Grundstücks unmittelbar durch den Kreditnehmer selbst handelt.
3. Ein Kredit, der zu einem Effektivzinssatz gewährt wird, der oberhalb der Streubreitengrenze der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für Grundpfandrechtskredite ausgewiesenen Zinssätze liegt, ist nicht von der Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgenommen, wenn der Zinsaufschlag einen angemessenen Ausgleich für ein gegenüber den von den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank erfassten Grundpfandrechtskrediten erhöhtes Risiko darstellt und die Darlehensbedingungen trotz des Zuschlages als üblich zu bezeichnen sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Kreditvertrag zugrundeliegenden Zinskonditionen auf Grund einer Mischkalkulation ermittelt wurden, die einen Aufschlag für teilweise nicht werthaltig gesicherte Kredite enthielt.