1. Die Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der Vollstreckung eines Zwangsgelds ist unverhältnismäßig, wenn der mit der Vollstreckung beabsichtigte Erfolg durch andere, die Freiheit nicht beeinträchtigende Maßnahmen erreicht werden kann.
2. Zur Möglichkeit einer Ersatzvornahme zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung.