1. Der Senat hält mit der herrschenden Meinung an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Annahmeberufung des § 313 StPO nicht zum Ausschluss oder zur Einschränkung der Sprungrevision für die dort erfassten Bagatellsachen führt.
2. Zur Frage, wann einem Hundehalter, der mit mehreren unangeleinten Hunden spazieren geht, ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, wenn diese einen Passanten beißen.