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Humanmedizin

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 105/06 vom 02.05.2007

Die kapazitätsrechtlich zu bildende Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ist eine reine Dienstleitungseinheit. Ihr kann daher kapazitätsrechtlich kein Studiengang (hier Molekulare Medizin) zugeordnet werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, NC 9 S 140/05 vom 23.11.2005

1. Die von der Hochschule generell funktionsbezogen gewährte Lehrdeputatsermäßigung für den Prodekan in dem maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden (§ 6a LVVO) ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein auf den konkreten Amtsinhaber bezogener Beschluss ist nicht erforderlich.

2. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Universität im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage bei Vorlesungen weiterhin eine Betreuungsrelation von g = 180 zugrunde legt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, NC 9 S 39/99 vom 15.02.2000

1. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige "kapazitätsbestimmende Stelle" sowohl für die Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO als auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO.

2. Trifft eine Hochschule eine hochschulorganisatorische Maßnahme, so unterliegt sie dem Gebot einer gerechten Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt; deren Belange müssen daher in die Abwägung eingestellt werden. Das ist nicht "nur" kapazitätsrechtlich, sondern schon hochschulrechtlich geboten.

3. Die in § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i.V.m. Anlage 3 enthaltene normative Fächerzuordnung betrifft lediglich das Verhältnis der drei medizinischen Lehreinheiten untereinander; der Zuordnung eines Faches zu einer nichtmedizinischen Lehreinheit steht sie nicht entgegen (Bestätigung der Rechtsprechung).

4. Die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist grundsätzlich unzulässig. Faßt die Hochschule vergleichbare Fächer verschiedener Mutterfaktultäten zu einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung zusammen, der selbst kein Studiengang zugeordnet ist, so ist das Lehrangebot dieser Einrichtung auf die Lehreinheiten der Mutterfakultäten aufzuteilen, wenn und soweit dies nach Sachgesichtspunkten möglich ist.

5. Eine Hochschule ist nicht befugt, durch ihre Studienordnung einer erwarteten, aber noch nicht erfolgten Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vorzugreifen.

6. In der Studienordnung muß auch die vorgesehene Gruppengröße ausdrücklich normiert werden, wenn das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 34/08 vom 26.11.2008

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 NB 16/03 vom 15.04.2004

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 9 C 13/01 vom 01.11.2001

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 9 C 12/01 vom 19.10.2001


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