Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen im Ermessenswege (§ 26 Abs. 4 AufenthG) setzt grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts voraus.
Bei § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 6 AufenthG handelt es sich um eine abschließende Ausnahmeregelung, die keiner erweiternden Auslegung auf andere Fallkonstellationen, in denen ein Ausländer seinen Lebensunterhalt unverschuldet nicht sichern kann, zugänglich ist.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG ermöglicht lediglich ein Absehen von den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 AufenthG, nicht jedoch von den speziellen Erteilungsvoraussetzungen der Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG.
1. Wird ein Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG geltend gemacht, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, in der gemäß § 52 Nr. 2 S. 3 1. Hs. VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, und nicht das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden möchte.
2. Zum Vorliegen eines humanitären Grundes (hier: verneint)