1. Zulässiger Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung nach unerlaubter Einreise ist nur nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen.
2. Eine aufgrund Gesetzes erloschene Aufenthaltserlaubnis wegen zwischenzeitlich erfolgter Ausreise kann auch dann nicht verlängert werden, wenn noch während des Bestehens der Aufenthaltserlaubnis ein Anspruch auf ein eigenständiges Bleiberecht entstanden ist.
3. Reine Besuchskontakte zwischen nicht sorgeberechtigtem Vater und minderjährigem Kind begründen keine Beistandsgemeinschaft i.S. einer familiären Lebensgemeinschaft