JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > humanitäre Gründe
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK |
| Schlagworte: | Bleiberechtaus, humanitäre Gründe |
| Stichwort: | humanitäre Gründe |
| Leitsatz: | Die Annahme einer Unzumutbarkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unter dem Aspekt des nach Art. 8 EMRK geschützten "Privatlebens" setzt eine abgeschlossene und "gelungene" Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus. Davon kann nicht bereits ausgegangen werden, wenn sich ein Ausländer für einen bestimmten auch längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung beinhaltet vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben", wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist keine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades von ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen und mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern vorzunehmen. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 D 245/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Altfallregelung, Aufenthaltserlaubnis, Gründe, humanitäre, Humanitäre Gründe, Niederlassungserlaubnis |
| Stichwort: | humanitäre Gründe |
| Leitsatz: | § 104 a AufenthG findet keine Anwendung auf Ausländer, die sich auf Grund einer widerrufenen Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 ME 108/07 | |
| Rechtsgebiete: | OEG, SGB I, BVG |
| Schlagworte: | Gewaltopferentschädigung - Beschädigten-Grundrente - sonstige Ausländer nach § 1 Abs 5 OEG - rechtmäßiger Aufenthalt - humanitäre Gründe - maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen |
| Stichwort: | humanitäre Gründe |
| Leitsatz: | Ein Ausländer, der die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 OEG erfüllt, hat bei entsprechender Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 31 BVG) Anspruch auf Beschädigten-Grundrente, sobald eine der besonderen Leistungsvoraussetzungen nach § 1 Abs 4 bis 6 OEG gegeben ist. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 9/9a VG 3/05 R | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, EMRK, GG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug, humanitäre Gründe, Schutz des Privatlebens, Streitgegenstand, Altfallregelung, Tod des Ehegatten, ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht, Trennungsprinzip |
| Stichwort: | humanitäre Gründe |
| Leitsatz: | 1. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet. 2. Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht. 3. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. 4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG kann im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist. 5. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 43.06 | |
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