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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 PA 112/09 vom 16.07.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, SGB II
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis auf Probe, Aufenthaltserlaubnis, humanitäre, Ausländer, Lebensunterhalt, Lebensunterhalt, Sicherung, Lebensunterhalt, gesichert, Probe
Stichwort:humanitäre
Leitsatz:Ist einem Ausländer im Jahr 2007 eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG) erteilt worden und nimmt er im Oktober 2008 eine Erwerbstätigkeit auf, so folgt daraus kein Anspruch auf eine unverzügliche Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in eine solche nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 PA 112/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 81/09 vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Altfallregelung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, humanitäre, Bleiberechtserlass 2006, Bleiberechtsregelung
Stichwort:humanitäre
Leitsatz:Auch einem Ausländer, der noch bis Ende September 2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i. V. m. der nds. Bleiberechtsregelung vom 6. Dezember 2006 und dessen Aufenthalt danach zu dulden war, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG erteilt werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 81/09

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 158/06 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, EMRK, GG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, humanitäre, Ausweisung, Befristung, Befristung, Ausweisung, Familie, Hilfsantrag, Inländer, faktische, Privatleben, Privatleben, Schutz des, Sperrwirkung, Wirkung
Stichwort:humanitäre
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 158/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 411/08 vom 31.03.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Altfallregelung, Aufenthaltserlaubnis, humanitäre, Ausnahmefall (Aufenthaltserlaubnis), Ermessen, Ermessen, intendiertes
Stichwort:humanitäre
Leitsatz:Ein Ausnahmefall, der trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach §104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Ausländer die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 5 Sätze 2 und 3, Abs. 6 AufenthG nicht erfüllen wird. Es ist nicht entscheidungserheblich, dass den Ausländer ein Verschulden insoweit nicht trifft.

Bei Vorliegen eines Ausnahmefalls ist das der Ausländerbehörde eröffnete Ermessen dahin intendiert, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, so dass es einer näheren Begründung der Ermessensentscheidung im Regelfall nicht bedarf.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 LA 411/08


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