Jedenfalls seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes ist es ausgeschlossen, außerhalb der gesetzlich ausdrücklich geregelten Anrechnungsbestimmungen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen.