1. Die Vergütung für ein ärztliches Privatgutachten, welches der Wehrpflichtige zur Begründung seines Widerspruchs gegen einen Musterungsbescheid vorlegt, richtet sich nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
2. Die Kosten für ein ärztliches Privatgutachten sind nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der Höhe notwendig und damit erstattungsfähig, in welcher dem ärztlichen Gutachter ein Gebührenanspruch nach den Bestimmungen der GOÄ zusteht.
3. Ein nach § 2 Abs. 1 GOÄ abweichend vereinbartes Honorar kann nur ausnahmsweise erstattet werden, wenn die förmlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung erfüllt sind und die Abfassung des Gutachtens mit einem so außergewöhnlichen Aufwand verbunden war, dass selbst der Höchstgebührensatz von 3,5 dem nicht hinreichend Rechnung tragen konnte und deswegen keinem Arzt zuzumuten war, das Gutachten zu diesem Gebührensatz zu erstatten (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 6 C 11.99 -).
Urteil des 6. Senats vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 6 C 1.00
I. VG Frankfurt am Main vom 16.07.1999 - Az.: VG 2 E 3455/97 (2) -
1. Die Vergütung für ein ärztliches Privatgutachten, welches der Wehrpflichtige zur Begründung seines Widerspruchs gegen einen Musterungsbescheid vorlegt, richtet sich nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
2. Die Kosten für ein ärztliches Privatgutachten sind nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der Höhe notwendig und damit erstattungsfähig, in welcher dem ärztlichen Gutachter ein Gebührenanspruch nach den Bestimmungen der GOÄ zusteht.
3. Eine nach § 2 Abs. 1 GOÄ abweichend vereinbartes Honorar kann nur ausnahmsweise erstattet werden, wenn die förmlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung erfüllt sind und die Abfassung des Gutachtens mit einem so außergewöhnlichen Aufwand verbunden war, dass selbst der Höchstgebührensatz von 3,5 dem nicht hinreichend Rechnung tragen konnte und deswegen keinem Arzt zuzumuten war, das Gutachten zu diesem Gebührensatz zu erstatten (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 6 C 11.99 -).
Urteil des 6. Senats vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 6 C 3.00 -
I. VG Frankfurt am Main vom 30.07.1999 - Az.: 2 E 1248/95 (V) -
1. Die Vergütung für ein ärztliches Privatgutachten, welches der Wehrpflichtige zur Begründung seines Widerspruchs gegen einen Musterungsbescheid vorlegt, richtet sich nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
2. Die Kosten für ein ärztliches Privatgutachten sind nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der Höhe notwendig und damit erstattungsfähig, in welcher dem ärztlichen Gutachter ein Gebührenanspruch nach den Bestimmungen der GOÄ zusteht.
3. Ein nach § 2 Abs. 1 GOÄ abweichend vereinbartes Honorar kann nur ausnahmsweise erstattet werden, wenn die förmlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung erfüllt sind und die Abfassung des Gutachtens mit einem so außergewöhnlichen Aufwand verbunden war, dass selbst der Höchstgebührensatz von 3,5 dem nicht hinreichend Rechnung tragen konnte und deswegen keinem Arzt zuzumuten war, das Gutachten zu diesem Gebührensatz zu erstatten (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 6 C 11.99 -).
Urteil des 6. Senats vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 6 C 2.00 -
I. VG Frankfurt am Main vom 23.07.1999 - Az.: VG 2 E 766/98 (1) -
1. Die Vergütung für ein ärztliches Privatgutachten, welches der Wehrpflichtige zur Begründung seines Widerspruchs gegen einen Musterungsbescheid vorlegt, richtet sich nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
2. Die Kosten für ein ärztliches Privatgutachten sind nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der Höhe notwendig und damit erstattungsfähig, in welcher dem ärztlichen Gutachter ein Gebührenanspruch nach den Bestimmungen der GOÄ zusteht.
3. Ein nach § 2 Abs. 1 GOÄ abweichend vereinbartes Honorar kann nur ausnahmsweise erstattet werden, wenn die förmlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung erfüllt sind und die Abfassung des Gutachtens mit einem so außergewöhnlichen Aufwand verbunden war, dass selbst der Höchstgebührensatz von 3,5 dem nicht hinreichend Rechnung tragen konnte und deswegen keinem Arzt zuzumuten war, das Gutachten zu diesem Gebührensatz zu erstatten.
Urteil des 6. Senats vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 6 C 11.99 -
I. VG Frankfurt am Main vom 20.05.1999 - Az.: VG 2 E 3702/97 (1) -