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Honorarkonsul

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 Ss 42/04 vom 16.07.2004

Rechtsgebiete:GVG, Wiener Übereinkommen ü. konsularische Beziehungen
Stichwort:Honorarkonsul
Leitsatz:Die Amtsimmunität von Honorarkonsuln betrifft nur solche Taten, die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangen haben. Deshalb unterliegt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich keiner Beschränkung. Ein Verfahrenshindernis ist nur dann anzunehmen, wenn der Gebrauch des Kraftfahrzeugs in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe stand.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 Ss 42/04



BGH – Beschluss, III ZB 68/02 vom 25.09.2003

Rechtsgebiete:ZPO, Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Stichwort:Honorarkonsul
Leitsatz:1. Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt - auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen.

2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.
Volltext: BGH - Beschluss, III ZB 68/02

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 9.01 vom 24.04.2002

Rechtsgebiete:VermG, BGB
Schlagworte:Gustav-Adolf-Sammlung, Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers, Widerlegung der Eigentumsvermutung, redlicher Erwerb durch Ersitzung.
Stichwort:Honorarkonsul
Leitsatz:Die zu Gunsten des gegenwärtigen Besitzers wirkende Eigentumsvermutung (§ 1006 BGB) ist jedenfalls dann nicht widerlegt, wenn - bei Unerweislichkeit sowohl einer Schenkung als auch einer bloßen Leihe des Vermögenswertes (hier einer Kunstsammlung) - die gegen die seinerzeitige Übereignung sprechenden Indizien nicht überwiegen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 9.01


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